Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht einer Straftat und Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses. Ermessensspielraum des Gerichts bei der prozessualen Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses
Leitsatz (amtlich)
Im Kündigungsschutzprozess ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, eine Aussetzung nach § 149 ZPO abzulehnen, wenn der Rechtsstreit noch nicht so aufbereitet ist, dass abgesehen werden kann, ob eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig wird und ob eine Aufklärung der strafrechtlichen Vorwürfe besonderer Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedarf, die im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung stehen.
Normenkette
ZPO § 149 Abs. 1; ArbGG § 61a; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 20.02.2019; Aktenzeichen 5 Ca 8092/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Rechtsstreits ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2019 - 5 Ca 8092/18 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens streiten in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 01.07.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Konfektioniererin im Lagerraum beschäftigt. Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom April 2019 einigten sich die Parteien auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2019.
Mit Schreiben vom 21.11.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich fristlos wegen des Verdachts des Diebstahls aus dem Lager.
Der Diebstahlsvorwurf ist Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, das die Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen führt. Die Beklagte hat die Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens beantragt.
Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20.02.2019 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass ein Kündigungsschutzverfahren besonderer Beschleunigung bedürfe und nicht abzusehen sei, wann ein evt. Strafverfahren abgeschlossen sein werde.
Der Beschluss ist der Beklagten am 22.02.2019 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist am 08.03.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte macht geltend, dass die Ermittlung der Staatsanwaltschaft maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens habe. Es handele sich bei dem der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht um eine Einzeltat. Vielmehr sei die Klägerin Mitglied eines Verbundes, der nach Auswertung der Überwachungskamera in fortgesetzter Begehung immer wieder Waren aus dem Lager gestohlen habe. Daraus ergebe sich eine besondere Komplexität des Sachverhalts. Ihr Interesse an der Aussetzung des Verfahrens überwiege das Beschleunigungsinteresse der Klägerin, zumal das Arbeitsverhältnis ohnehin mit dem 30.06.2019 enden würde. Bei dieser Sachlage mache es keinen Sinn, ein Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich durchzuführen.
Die Klägerin widerspricht einer Aussetzung. Sie ist der Auffassung, dass die strafrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nur begrenzte Relevanz für den Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits habe. Die Gerichte für Arbeitssachen hätten im Kündigungsschutzprozess den Sachverhalt selbst aufzuklären und zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.03.2019 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, dass es auf den Abschluss des Strafverfahrens nicht entscheidend ankommen müsse, wenn der sich aus dem vorliegenden Videomaterial ergebende Verdacht einer Straftat die Kündigung rechtfertigen würde.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Ermessensfehlerfrei hat das Arbeitsgericht eine Aussetzung des Kündigungsschutzrechtsstreits bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens und eines sich evtl. anschließenden Strafverfahrens gegen die Klägerin abgelehnt.
1.) Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Zweck der Aussetzungsmöglichkeit ist es, im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit eine doppelte Arbeitsleistung, zusätzliche Belastungen der Parteien etwa durch die Vernehmung von Zeugen oder doppelte Beweisaufnahmen zu verhindern. Der Gesetzgeber hat die Aussetzung dabei nicht als Regelfall unterstellt, sondern die Abwägung, ob ein Verfahren im Hinblick auf ein Strafverfahren ausgesetzt werden soll, den Gerichten überlassen.
2.) Diese Abwägung hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass beim derzeitigen Verfahrensstand überwiegende Gesichtspunkte gegen eine Aussetzung sprechen.
a) Ist eine Kündigung trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht schon aus anderen Gründen unwirksam, kann der Ausgang eines bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und eines sich evtl. anschließenden St...