Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 25.04.1995; Aktenzeichen 16 Ca 12070/93) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Terminierungsbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.1995 – 16 Ca 12070/93 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf DM 5.200,– festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener fristloser und fristgerechter Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Die erste Kündigungsschutzklage datiert vom 30.12.1993.
Eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden fand am 4.3.1994 statt. Kammertermin wurde sodann auf den 15.11.1994 bestimmt. Im Anschluß daran unterbreitete das Arbeitsgericht auf Anregung der Parteien einen Vergleichsvorschlag, der in der Folgezeit nicht akzeptiert wurde. Am 20.1.1995 wurde sodann ein neuer Kammertermin auf den 25.4.1995 anberaumt, in dem zunächst der Kläger als Partei vernommen wurde. Am Schluß der Sitzung wurde ein weiterer Beweisbeschluß verkündet.
Kammertermin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde auf Dienstag, den 6.2.1996, 11.00 Uhr anberaumt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 14.6.1995, die am 19.6.1995 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist. Sie hält es für unzumutbar, daß das Verfahren nunmehr erst rund 10 Monate später fortgeführt werden soll. Die Terminierung sei nicht mit der besonderen Prozeßförderung im Kündigungsverfahren nach § 61 a ArbGG in Einklang zu bringen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 30.6.1995 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagte trägt ergänzend vor, es sei als Mindestkonsequenz eines auf der Hand liegenden Verstoßes gegen die vorrangige Erledigung einer Bestandsschutzstreitigkeit unabdingbar notwendig und verfassungsrechtlich geboten, einen differenzierten Begründungszwang für Terminierungen vorzusehen, die gegen § 61 a Abs. 1 ArbGG verstießen. Das Zurückgreifen auf pauschale Formulierungen zur Begründung der Terminierung bzw. zur Ablehnung der Neuterminierung reiche dabei nicht aus. Die mit Beschluß vom 30.6.1995 mitgeteilten Gründe ließen nicht erkennen, ob vor dem in dieser Sache angesetzten Termin noch Termine festgelegt worden seien, bei denen keine Bestandsschutzstreitigkeiten anstünden.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nach den §§ 46 Abs. 2, 57 Abs. 1 ArbGG, 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht statthaft.
1. Gemäß § 57 Abs. 1 ArbGG ist die Verhandlung vor der Kammer möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden. Dies ist hier geschehen. Die Entscheidung ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Anfechtbarkeit unter dem Gesichtspunkt der „greifbaren Gesetzeswidrigkeit” in Betracht, mit dem die Rechtsprechung einen eigenen Zulassungsgrund für Beschwerden über den Wortlaut des § 567 ZPO hinaus geschaffen hat (vgl. etwa BGH MDR 1990, 541 m.w.N.). Insoweit kann auch eine Terminierung mit der Beschwerde angreifbar sein, wenn sie in erheblichem Maß in die Belange einer Partei eingreift, weil sie ihren Rechtsschutz z.B. durch Zeitablauf schmälert und wenn für ihre Rechtfertigung jede verständige Rechtsgrundlage fehlt (vgl. OLG Köln NJW 1981, 2263; ferner Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 57 Rdnr. 25 m.w.N.).
Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles liegen nicht vor. Der in § 57 ArbGG ausdrücklich genannte Vertagungsgrund, nämlich die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme, war an sich gegeben. Auch wenn eine Vertagung um rund 9 Monate kaum noch als zügige Fortsetzung der Verhandlung angesehen werden kann, so macht das die weite Terminierung nicht gesetzwidrig. § 57 ArbGG konkretisiert den Beschleunigungsgrundsastz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und steht in einem engen Zusammenhang mit den Regelungen in §§ 56, 61 a und 55 ArbGG. Mit der Formulierung, daß sich die weitere Verhandlung alsbald anschließen soll, anerkennt der Gesetzgeber, daß es absolute zeitliche Vorgaben nicht geben kann und ein gewisser Ermessensspielraum für das Gericht verbleibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 61 a Abs. 1 ArbGG, wonach Kündigungsverfahren „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften” vorrangig zu erledigen sind. Diese Vorschriften enthalten im Hinblick auf eine Vertagung keine über § 57 Abs. 1 ArbGG hinausgehende Regelung. Die Parteien können weder durch Berufung auf § 61 a ArbGG eine frühzeitige Terminierung erzwingen, noch hat der Gesetzgeber sonstige Folgen für eine etwaige Verletzung der Prozeßförderungspflicht festgelegt (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, § 61 a ArbGG Rdnr. 22). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Beschleunigungsgrundsatz durch die vorhandenen Ressourcen der Arbeitsgerichtsbarkeit begrenzt wird. Der ein...