Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzlicher allgemeiner Feststellungsantrag. Streitwert
Leitsatz (amtlich)
Wird neben einem Feststellungsantrag, der sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung stützt, ein weiterer allgemeiner Feststellungsantrag gestellt („daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände endet”), so wirkt sich dieser zusätzliche Antrag streitwertmäßig nicht aus. Das gilt jedenfalls dann, wenn andere Beendigungstatbestände nicht vorgetragen werden.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 11.11.1996; Aktenzeichen 2 Ca 833/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.11.1996 abgeändert:
Der Streitwert wird anderweitig auf 7.985,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat sich mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewendet, die die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1996 zum 31.03.1996 ausgesprochen hatte. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung. Die Klägerin hat nicht nur beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.02.1996 festzustellen, sondern einen weiteren Klageantrag gestellt, mit dem sie die Feststellung forderte, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.1996 hinaus fortbestehe. Sie hat dazu in der Klagebegründung ausgeführt, ihr seien zur Zeit keine anderen möglichen Beendigungstatbestände außer der Kündigung vom 24.02.1996 bekannt; es bestehe jedoch die Gefahr, daß die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits weitere Kündigungen aussprechen werde.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klägerin Prozeßkostenhilfe in vollem Umfang bewilligt hatte, nahm die Klägerin die Klage zurück, weil sich in der Beweisaufnahme ihre Behauptung, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, als haltlos erwiesen hatte. Das Arbeitsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts den Kündigungsschutzantrag mit drei Monatsbezügen und den gesonderten Feststellungsantrag zunächst mit zwei Monatsbezügen und auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hin mit einem Monatsbezug bewertet.
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin war der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts dahin abzuändern, daß der gesonderte Feststellungsantrag streitwertmäßig nicht berücksichtigt wird. Das entspricht zum einen der Rechtsprechung im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Köln bei den Fallgestaltungen, in denen der allgemeine Feststellungsantrag nicht formal verselbständigt worden ist, sondern einen Annex zu dem Kündigungsschutzantrag bildet. Für die Festsetzung des Streitwerts kann es aber nicht von Bedeutung sein, ob zwei Anträge in einem Satz zusammengefaßt oder ob sie formal verselbständigt sind.
Darüber hinaus richtet sich die Streitwertberechnung im Sinne des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nach dem prozessualen Anspruch, der in dem Rechtsstreit verfolgt wird. Bei den Feststellungsanträgen, die im Rahmen der Bestandsstreitigkeiten Gegenstand des Prozesses sind, ist Streitgegenstand allein die Tatsache, daß der Bestand bzw. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft geltend gemacht wird. Daraus folgert das Bundesarbeitsgericht, daß die Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 ArbGG auch dann gilt, wenn verschiedene Kündigungen in einem Verfahren angegriffen werden; wirtschaftlich seien nämlich die einzelnen Streitgegenstände identisch, das wirtschaftliche Interesse sei auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gerichtet (BAG Beschluß vom 06.12.1984, EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 34). Geht man von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der ihm folgenden Instanzgerichte aus, kommt eine Berücksichtigung des zusätzlich gestellten allgemeinen Feststellungsantrages ohnehin nicht in Betracht.
Aber auch wenn man, wie das Beschwerdegericht dies bisher getan hat, weitere Kündigungen, die in demselben Verfahren angegriffen werden, streitwertmäßig zusätzlich berücksichtigt, ist eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Denn solche Kündigungen liegen hier noch nicht vor. Solange sie nicht ausgesprochen sind und andere Beendigungstatbestände von dem Kläger überhaupt noch nicht genannt worden sind, ist ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines gegen die Kündigung gerichteten, auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abzielenden Antrag gegeben. Daß der allgemeine Feststellungsantrag sich streitwertmäßig nicht auswirken kann, zeigt folgende Überlegung: Wenn der Arbeitgeber nur vorsorglich eine zweite Kündigung ausgesprochen hat, die auf dieselben Gründe gestützt wird wie die bereits vorher ausgesprochene Kündigung, so stellt das Klagebegehren eine wirtschaftliche Einheit dar, weil die ausgesprochenen Kündigungen von den Beteiligten ebenfalls als einheitlicher Lebenstatbestand angesehen werden (Germelmann/Matthes/Prütting, Komm. z. ArbGG, 2. Aufl. 1995, Anm. 102 zu § 12; LAG Hamburg LAGE Nr. 64 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert). Dann aber kann nichts anderes für...