Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Strom- und Wasserkosten
Leitsatz (amtlich)
Strom- und Wasserkosten zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern sind von dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO zu bestreiten.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ArbGG § 11a Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 26.03.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1583/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.03.2010 teilweise abgeändert. Der Kläger hat bei einem einzusetzenden Einkommen von 220,35 EUR eine monatliche Rate von 75,– EUR zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Mit Beschluss vom 26.03.2010 hat das Arbeitsgericht Bonn Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 567,– EUR eine monatliche Rate von 225,– EUR zu zahlen hat. Bei der Berechnung der Ratenhöhe ist es u. a. davon ausgegangen, dass von dem Nettoeinkommen ein Erwerbsfreibetrag in Höhe von 176,– EUR, ein Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 386,– EUR sowie Mietkosten in Höhe von 200,– EUR in Abzug zu bringen sind. Weitergehende Absetzungsbeträge wurden nicht berücksichtigt.
Gegen den am 30.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, dass Wohnkosten mit 250,– EUR, Kreditkosten mit 71,40 EUR sowie Unterhaltszahlungen mit 254,– EUR monatlich zu berücksichtigen seien. Es könne daher nur ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 191,96 EUR zu Grunde gelegt werden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.04.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.03.2010 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
1. Von dem Nettoeinkommen des Klägers sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens Unterhaltszahlungen in Höhe von 309,– EUR monatlich zu berücksichtigen.
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO i.V.m. 11 a Abs. 3 ArbGG können Unterhaltsrenten aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten anstelle des Freibetrages (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO) in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden, sofern die Rente angemessen ist. Entsprechende Rentenzahlungen hat der Kläger glaubhaft gemacht. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5.6.2009 hat er Unterhaltszahlungen für seinen Sohn Vincent in Höhe von 257,– EUR angegeben. Auf die Aufforderung des Rechtspflegers mit Schreiben vom 04.02.2010 zum Nachweis der Unterhaltszahlungen für die letzten zwei Monate hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2010 aktuelle Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2010 vorgelegt. Aus den Abrechnungen ergibt sich, dass im Januar eine Pfändung in Höhe von 254,– EUR und im Februar 2010 in Höhe von 309,– EUR berücksichtigt worden ist. Dadurch hat der Kläger die Zahlung einer Unterhaltsrente aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht bereits erstinstanzlich glaubhaft gemacht. Die in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen bestätigen die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Der Erhöhung des Abzuges vom Nettolohn liegt eine Verpflichtung zur erhöhten Unterhaltszahlung zugrunde. Anhaltspunkte, dass die Unterhaltsrente nicht angemessen sein könnte, sind nicht ersichtlich, so dass der volle Rentenbetrag in Abzug gebracht werden kann (§ 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO).
2. Hinsichtlich der Wohnkosten gilt folgendes:
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bestätigung vom 26.05.2009 entfällt von den monatlichen Wohnkosten in Höhe von 250,– EUR ein Betrag in Höhe von 50,– EUR auf Fernwärme, Warmwasser, Wasser und Strom. Nach heute ganz überwiegender Ansicht, der sich das erkennende Gericht anschließt, sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG nur die Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) abzugsfähig. Die Beträge für Strom und Wasser dagegen gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und sind bereits in den Freibeträgen für das Existenzminimum enthalten (BGH v. 08.01.2008 –VIII ZB 18/06 – NJW-RR 2008, 595; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.01.2008 – 3 Ta 291/07 – bei juris; OLG Saarbrücken v. 18.02.2010 – 6 WF 20/10 – bei juris; OLG Brandenburg v. 05.11.2008 – 9 WF 309/08 – NJW 2009, 2069; OLG Karlsruhe v. 22.3.2004 – 18 WF 3/04 – FamRZ 2005, 465; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 115 Rn. 22; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30.Aufl. 2009, § 115 Rn 11; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl. 2010 Rn. 273). Danach ist vorliegend aus dem Betrag in Höhe von 50,– EUR der Anteil für...