Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Abzugsfähigkeit der Nebenkosten für Strom und Wasser. Schätzung der Nebenkosten. Aufteilung der Wohnkosten bei Mitbewohnern

 

Leitsatz (amtlich)

1) Nebenkosten für Strom und Wasser gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und sind bereits in den Freibeträgen für das Existenzminimum enthalten, so dass sie nicht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig sind.

2) Mangels konkreter Aufschlüsselung kann der nicht abzugsfähige Anteil an den Wohnkosten für Strom und Wasser geschätzt werden (in Anlehnung an § 287 Abs. 2 ZPO, § 5 WohngeldVO).

3) Bei mehreren Mitbewohnern sind die Wohnkosten im Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Mitbewohner anteilig zu tragen und mit diesem Anteil i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, § 287 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 14.07.2009; Aktenzeichen 1 Ca 2793/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.07.2009 teilweise abgeändert und der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Am 23.06.2009 reichte die Klägerin eine Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.06.2009 bei dem Arbeitsgericht Aachen ein. Die Klage war verbunden mit einem PKH-Antrag. In der beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse teilte die Klägerin u.a. mit, dass sie Arbeitslosengeld beantragt habe. Am 14.07.2009 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Aachen einen Vergleich, der am 05.08.2009 bestandskräftig wurde und das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 08.06.2009 mit Wirkung zum 31.07.2009 beendete.

Mit Beschluss vom 14.07.2009 bewilligte das Arbeitsgericht Aachen der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Klaßen mit monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 95,00 EUR ausgehend von einem einzusetzenden monatlichen Einkommen in Höhe von 260,12 EUR. Dabei ging das Arbeitsgericht entsprechend den Angaben des Prozessbevollmächtigten von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 835,12 EUR aus.

Gegen den Beschluss legte die Klägerin am 20.07.2009 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung machte sie unter Vorlage von Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit vom 02.07.2009 und 24.09.2009 geltend, sie habe zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Juli 2009 lediglich monatliche Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 478,50 EUR und ab dem 01.08.2009 in Höhe von 510,60,– EUR erhalten.

Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 06.09.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.07.2009 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 569 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.

Der Klägerin ist gemäß §§ 114, 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 a Abs. 3 ArbGG ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ungeachtet des Umstandes, dass seit der Anbringung des PKH-Antrages Einkünfte in unterschiedlicher Höhe bezogen worden sind, verbleibt der Klägerin i.S.v. §§ 115 Abs. 2 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG kein einzusetzendes Einkommen, das die Anordnung einer Ratenzahlung rechtfertigen könnte. Dies gilt unabhängig von der umstrittenen Frage, auf welchen Beurteilungszeitpunkt im Rahmen des PKH-Beschwerdeverfahrens abzustellen ist.

a) Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist unter dem Blickwinkel des Zeitpunkts der Beschwerdeentscheidung und unter Berücksichtigung der Regelungen des Vergleichs vom 14.7.2009 für die Monate Juni und Juli 2009 von einem Nettoverdienst in Höhe von 835,12 EUR auszugehen.

aa) Von diesem Einkommen sind der Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von 180,– EUR sowie der Unterhaltsfreibetrag gemäß 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 395,– EUR abzuziehen.

bb) Darüber hinaus sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 250,00 EUR abzusetzen. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie mit ihrem Ehemann eine gemeinsame Wohnung in H bewohnt, für die 410,00 EUR Miete sowie 150,00 EUR Nebenkosten, insgesamt 560,00 EUR monatlich aufzubringen sind. Von diesen Wohnkosten sind nach ganz überwiegender Ansicht, der sich das erkennende Gericht anschließt, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG zusätzlich zu den Mietkosten nur die Kosten für Heizung und Nebenkosten (Warmmiete) abzugsfähig. Die Beträge für Strom und Wasser gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und sind bereits in den Freibeträgen für das Existenzminimum enthalten (BGH v. 08.01.2008 – VIII ZB 18/06NJW-RR 2008, 595; LAG Köln v. 13.07.2010 – 1 Ta 130/10 –; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.01.2008 – 3 Ta 291/07 – bei...

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