Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehnstilgungen
Leitsatz (amtlich)
Monatliche Kosten für Darlehenstilgungen sind i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Kreditaufnahme vor Prozessbeginn erfolgt oder die Darlehensschulden zur Finanzierung lebenswichtiger Anschaffungen gedient haben und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten angemessen ist.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 27.05.2010; Aktenzeichen 8 Ca 5135/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2010 teilweise abgeändert. Der Kläger hat bei einem einzusetzenden Einkommen von 232,08 EUR ab Antragstellung monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühren werden auf die Hälfte ermäßigt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat das Arbeitsgericht Köln Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 506,00 EUR eine monatliche Rate von 200,00 EUR zu zahlen hat.
Gegen den am 14.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten am 14.07.2010 sofortige Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, bei der Berechnung seien die angegebenen Kreditbelastungen sowie monatliche Versicherungsbeiträge von dem einzusetzenden Einkommen abzuziehen.
Mit Beschluss vom 23.07.2010 hat das Arbeitsgericht Köln der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, Abzahlungsverpflichtungen könnten nicht von dem einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden, da entsprechende geldwerte Leistungen zugeflossen seien.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2010 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 569 ZPO zulässig. Sie ist begründet, soweit dem Kläger monatliche Raten über 75,– EUR hinaus auferlegt worden sind, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger verfügt i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 232,08 EUR monatlich, das nach den Tabellenwerten des § 115 Abs. 2 ZPO zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75,00 EUR führt. Das einzusetzende Einkommen errechnet sich wie folgt:
1. Von dem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.437,94 EUR sind neben dem Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 180,00 EUR und dem Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 395,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b u. Nr. 2 a ZPO) anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) in Höhe von 324,14 EUR abzusetzen.
Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung bewohnt, für die 490,00 EUR Miete sowie 76,00 EUR Nebenkosten für Heizung, somit insgesamt 566,00 EUR aufzubringen sind. Weitergehende Nebenkosten für Strom und Wasser sind nicht abzugsfähig, denn sie gehören zur allgemeinen Lebenshaltung und sind bereits in den Freibeträgen für das Existenzminimum enthalten (BGH v. 08.01.2008 – VIII ZB 18/06 – NJW-RR 2008, 595; LAG Köln v. 13.07.2010 – 1 Ta 130/10 –; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.01.2008 – 3 Ta 291/07 – bei juris; OLG Saarbrücken v. 18.02.2010 – 6 WF 20/10 – bei juris; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 115 Rn. 22).
An den abzugsfähigen Wohnkosten hat sich der Kläger anteilig im Verhältnis zu den Nettoeinkommen der verdienenden Mitbewohner zu beteiligen (LAG Düsseldorf v. 18.03.2008 – 3 Ta 93/08 bei juris –; OLG Köln v. 17.02.2003 – 14 WF 22/03 – FamRZ 2003, 1394; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 274 m. w. N.). Ausgehend von einem Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 1.072,66 EUR und einem Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.437,94 EUR ergibt sich ein Anteil des Klägers von 57,27 %. Bezogen auf die Kosten für Wohnung und Heizung i. H. v. 566,00 EUR errechnet sich ein anteiliger Betrag von 324,14 EUR.
2. Abzugsfähig sind weiterhin Darlehnsraten i. H. v. 172,37 EUR und 113,96 EUR.
a) Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind die monatlichen Kosten für Darlehenstilgungen abzugsfähig, wenn die ihnen zugrunde liegende Kreditaufnahme vor Prozessbeginn erfolgt oder die Darlehensschulden zur Finanzierung lebenswichtiger Anschaffungen gedient haben und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten angemessen ist. Denn das Gesetz stellt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die konkrete Leistungsfähigkeit des Antragstellers ab. Diese kann durch Verbindlichkeiten, die in einem angemessenen Rahmen liegen, gemindert sein. Dementsprechend ist die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die in monatlichen Raten getilgt werden, nicht nur von der Rechtsprechung der erkennenden sowie anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln v. 13.10.2010 – 1 Ta 297/10 –;...