Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Bescheinigung. Beschwerde. Verschlechterungsverbot
Leitsatz (amtlich)
1) Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Vortage bei der Krankenversicherung beträgt in Anlehnung an den Streitwert für Streitigkeiten um Arbeitspapiere 500,– DM.
2) Im Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3 BRAGO gilt das Verbot der reformatio in peius.
Normenkette
BRAGO § 10 Abs. 3; GKG § 25 Abs. 2 S. 2; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 15.10.1999; Aktenzeichen 2 Ca 2435/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgericht Siegburg vom 15.10.1999 – 2 Ca 2435/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Zwischen den Parteien besteht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Die Klägerin befindet sich seit dem 12.11.1998 im Erziehungsurlaub. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie von der Beklagten die Erteilung einer schriftlichen Mitteilung, mit der diese den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und die Dauer des Erziehungsurlaubs gegenüber ihrer Krankenversicherung bestätigen sollte. Der Rechtsstreit endete noch vor dem Gütetermin durch Klägerücknahme, nachdem die Beklagte die begehrte Auskunft erteilt hatte.
Durch Beschluß vom 15.10.1999, der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 22.10.1999 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht Siegburg den Streitwert auf 924,00 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit seiner im eigenen Namen am 29.10.1999 eingelegten Streitwertbeschwerde. Er ist der Auffassung, der Streitwert sei mit einem Fünftel des Wertes des dreijährigen Bezugs der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile des Krankenversicherungsbeitrages der Klägerin, also insgesamt mit 4.406,40 DM zu bemessen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
1. Maßgebend für die Ermittlung des Streitwertes ist der Streitgegenstand, also das Klagebegehren, wie es vor allem durch den Klageantrag bestimmt wird (vgl. zuletzt LAG Köln, Beschluß vom 14.08.1999 – 6 Ta 208/99 –).
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Erteilung einer Bescheinigung gegenüber ihrer Krankenversicherung, um auf diese Weise den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nachweisen zu können. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht dieses Klagebegehren mit einer Klage auf Erteilung bzw. Ausfüllung einer Steuerkarte oder eines Sozialversicherungsnachweises verglichen. Der Wert solcher Streitigkeiten um Arbeitspapiere beträgt regelmäßig zwischen 300,00 DM und 600,00 DM (vgl. ErfK-Schaub, 1998, § 12 ArbGG Rz. 24; Hauck, ArbGG, 1996, § 12 Rz. 22) bzw. wird mit 500,00 DM je Arbeitspapier bemessen (LAG Hamm, Beschluß vom 18.04.1985 – 8 Ta 92/85 –, LAGE § 3 ZPO Nr. 1; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 16.12.1996 – 7 Ta 344/96 –, LAGE § 3 ZPO Nr. 8).
Das Arbeitsgericht hat auf dieser Grundlage den Einzelfall gewürdigt. Es hat dabei allerdings die konkrete Streitwertberechnung an § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG orientiert und in analoger Anwendung dieser Vorschrift den Betrag ermittelt, der sich aus der Addition der Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung der Klägerin für drei Monate ergibt.
2. Eine solche Analogie kommt nicht in Betracht. § 12 Abs. 7 Satz in Satz 1 ArbGG regelt die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Hiermit hat der vorliegende Rechtsstreit, bei dem es allein um die Erteilung einer Bescheinigung geht, nichts zu tun. Im Gegenteil hatten die Parteien den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bereits in einem Vorprozeß geklärt. Für eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG fehlt es somit an einem vergleichbaren Sachverhalt.
3. Es bleibt vielmehr bei den allgemeinen Grundsätzen des § 3 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat dementsprechend nach freiem Ermessen des Gerichts zu erfolgen. Dabei ist an den vom Arbeitsgericht angesprochen Vergleich zur Streitwertberechnung im Bereich der Arbeitspapiere anzuknüpfen. Die mit der Klage begehrte Bescheinigung der Beklagten für die Krankenversicherung der Klägerin ist ebenso zu bewerten wie eine Lohnsteuerkarte oder eine Bescheinigung nach § 312 SGB III. Insbesondere der Vergleich mit der Wertfestsetzung bei einer Arbeitsbescheinigung macht deutlich, daß der betragsmäßige Wert der Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin für die Bewertung des auf Ausstellung der Bescheinigung gerichteten Klagebegehrens nicht maßgeblich sein kann. Ebenso wie die streitgegenständliche Bescheinigung für die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen Bedeutung hat, ist die Bescheinigung nach § 312 SGB III Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld in gegebenenfalls beträchtli...