Entscheidungsstichwort (Thema)

Besondere Belastungen. Geldstrafen. Telefonkosten. Hundesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Ausgaben für Telefonkosten und Hundesteuer sind vom Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO erfasst und können nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden.

2.) Geldstrafen und damit in Zusammenhang stehende Anwaltskosten zählen nicht zu den i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO als besondere Belastung berücksichtigungsfähigen Ausgaben.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4, 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 27.01.2010; Aktenzeichen 1 Ca 1786/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 31.10.2008 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 17.05.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,– EUR zu leisten hat. Ab dem 18.05.2010 wird die Prozesskostenhilfe ratenfrei gewährt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.10.2008 wurde dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlichen Rechtsstreit bewilligt. Nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens hat das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 27.01.2010 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend geändert, dass der Kläger ab dem 01.03.2010 monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 30,– EUR zu leisten hat. Ausgehend von einer monatlichen Krankengeldzahlung in Höhe von 949,50 EUR errechnet das Arbeitsgericht unter Abzug des Freibetrages in Höhe von 395,– EUR, Wohnungskosten in Höhe von 390,– EUR, Zahlungen an die LBS in Höhe von 65,– EUR sowie Zahlungen an die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 15,41 EUR ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 84,09 EUR. Zahlungen an die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Strafverfahrens sowie die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltskosten hat das Arbeitsgericht Bonn nicht berücksichtigt.

Gegen den am 29.01.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger durch Schreiben vom 26.02.2010, das am 01.03.2010 bei Gericht eingegangen ist, „Widerspruch” erhoben. Zur Begründung hat er mit weiterem Schreiben vom 23.03.2010 unter anderem Zahlungen für Hundesteuer in Höhe von 30,– EUR monatlich, Telefongebühren in Höhe von 25,– EUR monatlich sowie 30,– EUR für Medikamente aufgrund einer 80%igen Schwerbehinderung geltend gemacht und angekündigt, entsprechende Belege nachzureichen. Mit Schreiben vom 23.03.2010 sowie 12.04.2010 hat das Arbeitsgericht Bonn vergeblich an die Vorlage von Belegen erinnert. Durch Beschluss vom 28.04.2010 hat der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Bonn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger einen Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit betreffend Arbeitslosengeldzahlungen ab dem 18.05.2010 und eine Bestätigung der Vermieterin über Mietzinszahlungen vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der als sofortige Beschwerde als dem statthaften Rechtsbehelf auszulegende Widerspruch des Klägers vom 26.02.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2010 ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel aufgrund des neuen Sachvortrages im Beschwerdeverfahren überwiegend Erfolg.

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Bei der Prüfung der wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse sind auch neue Tatsachen in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen. Es ist anerkannt, dass die Fristen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Ausschlussfristen darstellen und daher gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung auch in der Beschwerdeinstanz nachgeholt bzw. geändert werden kann (BAG v. 18.11.2003 – 5 AZB 46/03 NZA 2004, 1062; LAG Köln v. 19.08.2008 – 7 Ta 181/08 – bei juris; Zöller-Geimer, ZPO, 28.Aufl. 2010, § 124 Rn 10 a m.w.N.).

2. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zunächst zutreffend gemäß §§ 120 Abs. 4 Satz 1, 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG ab dem 01.03.2010 eine Ratenzahlung in Höhe von 30,– EUR monatlich angeordnet. Die zugrunde gelegte Berechnung ist nicht zu beanstanden.

a) Soweit der Kläger Ausgaben für Telefonkosten abgezogen wissen will, handelt es sich um Ausgaben im Rahmen der persönlichen Lebensführung, die vom Freibetrag des § 115 Abs. 1 S 3 Nr. 2 a ZPO erfasst sind und nicht als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO geltend gemacht werden können (ebenso LAG Rheinland-Pfalz v. 06.01.2009 – 11 Ta 217/08 – bei juris; Thüringer LSG v. 16.3.2006 ...

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