Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Maßgebender Zeitpunkt der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vorbringen in der Beschwerdeinstanz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Lage abzustellen (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2003 – 4 Ta 24/03 m.w. Nachw.).

2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, sofern sie bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags bestanden haben, von der Partei aber zunächst nicht angegeben worden sind (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2007 – 11 Ta 68/07; LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2000 – 13 (3) Ta 43/00, zu § 570 ZPO a.F.).

3. Ob die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss, die der Antragsteller u.a. auf spätere Verschlechterungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse stützt, zugleich als Abänderungsantrag i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen ist, bleibt unentschieden.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1-2, 4, § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2 S. 2, § 571 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 20.03.2007; Aktenzeichen 9 Ca 672/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2007 – 9 Ca 672/07 – dahin geändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

 

Gründe

Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2007 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe u.a. mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er sich bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen in Höhe von 311,28 EUR an den Prozesskosten mit monatlichen Raten in Höhe von 115,00 EUR zu beteiligen hat.

Gegen diesen Beschluss, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält und förmlich nicht zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 26.03.2007 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass ausgehend von einem voraussichtlich zu erzielenden monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 EUR, einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, die in Höhe von monatlich 307,00 EUR befriedigt werde, sowie Mietkosten in Höhe von 630,00 EUR und Darlehensverpflichtungen in Höhe von 551,00 EUR unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags und des Einkommensfreibetrags in Höhe von 380,00 EUR kein einzusetzendes Einkommen verbleibe, so dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen sei.

Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.07.2007 hat das Arbeitsgericht die Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens des Klägers wie folgt dargestellt:

1.670,28 EUR Nettoverdienst lt. vorgelegter Abrechnung

- 380,00 EUR Unterhaltsfreibetrag Antragsteller

- 173,00 EUR Weiterer Freibetrag Erwerbstätigkeit

- 266,00 EUR Unterhaltsfreibetrag Kind

- 540,00 EUR Mietkosten belegt (ohne Garage)

311,28 EUR einzusetzendes monatliches Einkommen

Weiterhin hat das Arbeitsgericht in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass Darlehenszahlungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten, da ausweislich des allein vorgelegten Nachweises, dem Beleg der Citybank vom 15.01.2004, die letzte Rate bereits am 17.02.2007 fällig geworden und ein Nachweis über aktuelle, tatsächlich erfolgende Darlehenszahlungen nicht erbracht worden sei. Bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen in Höhe von 311,28 EUR ergebe sich nach der Ratentabelle des § 115 ZPO eine monatliche Rate in Höhe von 115,00 EUR.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2007 hat der Kläger unter Bezugnahme auf dieses Schreiben Unterlagen der City-Bank eingereicht, aus denen sich seiner Meinung nach ergebe, dass das Darlehen bei dieser Bank in Höhe von monatlich 220,90 EUR auch weiterhin bedient werde.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 19.09.2007 aus den Gründen der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 13.09.2007, wonach der Kläger weder die angegebene Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn in Höhe von 307,00 EUR noch die angegebenen monatlichen Kreditzahlungen nachgewiesen habe, nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Innerhalb der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist zur Stellungnahme hat der Kläger behauptet, er beziehe nunmehr Krankengeld, von dem ein Betrag, der über monatlich 700,00 EUR hinausgehe, wegen angeblicher rückständiger Kindesunterhaltsansprüche gepfändet werde. Von den verbleibenden 700,00 EUR bezahle er derzeit die eheliche Verbindlichkeit gegenüber der City-Bank in Höhe von 300,90 EUR sowie ein Darlehen der Ehegatten in Höhe von 380,00 EUR. Im Übrigen nehme er Bezug auf die Erklärung über seine persönlichen und wirtsch...

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