Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Sic-non-Fall. Arbeitnehmerbegriff

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Arbeitnehmereigenschaft einer Chorsängerin der Oper.

 

Normenkette

ArbGG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 10.03.2009; Aktenzeichen 13 Ca 9612/08)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2009 – 13 Ca 9612/08 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.04.2009 teilweise wie folgt abgeändert.

  1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist hinsichtlich des Antrags aus der Klageerweiterung vom 03.12.2008 betreffend die Entgeltfortzahlungsforderung der Klägerin in Höhe von 60,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2008 gegeben.
  2. Hinsichtlich des restlichen Zahlungsantrags wegen Annahmeverzugslohnansprüchen in Höhe von 1.235,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 10.12.2008 ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Der Rechtsstreit wird insoweit abgetrennt und an das sachlich zuständige Amtsgericht Köln verwiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Annahmeverzug sowie Entgeltfortzahlung.

Die Klägerin war seit ca. 16 Jahren im sog. Extra-Chor der Bühnen der Beklagte als Sängerin tätig.

Der sog. Extra-Chor ist eine Einrichtung, die den hauptamtlichen Chor in den Produktionen der Oper ergänzt. Mit den Mitgliedern des Extra-Chors sind schriftliche Arbeitsverträge nicht geschlossen. Der Kreis der Mitglieder des Extra-Chors ernannte einen Sprecher, mit dem sich der Chorleiter jeweils in Verbindung setzte, um die Teilnahme der einzelnen Mitglieder des Extra-Chors an den jeweiligen Produktionen abzustimmen. Im Rahmen der Aufführung der Produktion „T.„ am 08.06.2008 wurde die Klägerin ohnmächtig und in der Folgezeit arbeitsunfähig krankgeschrieben, so dass sie an der nachfolgenden Aufführung vom 10.06.2008 nicht teilnehmen konnte.

Der Chordirektor teilte dem Sprecher des Extra-Chors, Herrn S., am 23.06.2008, er werde die Klägerin nicht mehr und damit auch nicht in der folgenden Produktion „S.„ einsetzen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei als Arbeitnehmerin der Beklagten tätig geworden, jedenfalls liege ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber der Beklagten vor. Hierzu behauptet die Klägerin, sie sei lediglich frei in ihrer Entscheidung, ob sie an einer Produktion teilnehmen wolle. Falls dies von ihr bejaht werde, seien die im Anschluss daran anberaumten Proben für sie verpflichtend. Die Klägerin werde nach ihrer Zusage hinsichtlich der Teilnahme an der Produktion in eine Liste aufgenommen, ohne dass die Probentermine bereits feststünden. Insbesondere die Termine für die Bühnenproben würden meist erst ganz kurzfristig anberaumt. Zudem erhalte sie auch inhaltliche Weisungen bei den Bühnenproben, was insbesondere ihren schauspielerischen Einsatz betreffe. Jedenfalls liege ein die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründender sog. sic-non-Fall vor. Sie übe lediglich eine weitere Erwerbstätigkeit in Form einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden anderweitig aus, die ihr monatlich ein Einkommen von ca. 1.000,00 EUR netto erbringe. Bei der Beklagten erziele sie einen monatlichen Verdienst zwischen 200,00 EUR netto und 1.200,00 EUR netto, so dass jedenfalls von ihrer arbeitnehmerähnlichen Stellung und damit unter diesem Gesichtspunkt von der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausgegangen werden müsse.

Die Beklagte meint, ein Arbeitsverhältnis liege mangels Weisungsbindung der Klägerin nicht vor. Die Klägerin entscheide frei, ob sie an Produktionen teilnehme und an welchen Tagen sie zu Proben und bzw. oder Aufführungen sie erscheine. Der Chorleiter teile zunächst dem Sprecher des Extra-Chors mit, dass für einzelne Produktionen Mitglieder des Extra-Chors benötigt würden. Dann informiere er den Sprecher über den Tag und die Uhrzeit der jeweiligen Proben und Vorstellungen. Ein Plan mit den einzelnen Terminen werde dann vom Sprecher an die Chormitglieder gesandt. Diese träfen dann ihre Entscheidung, ob sie an der Produktion teilnähmen und an welchen Tagen sie zur Verfügung stünden. Die entsprechenden Termine würden dann von den Chormitgliedern in den Plan eingetragen. Zwar sei die Teilnahme an den Proben und Vorstellungen erforderlich. Die Beklagte sei aber nicht berechtigt, Zeiten zu verlegen oder die Klägerin anzuweisen, an anderen Tagen mitzuwirken. Die Proben- und Vorstellungstermine seien bereits im Plan des Sprechers enthalten, der an die Chormitglieder verschickt werde, die erst danach über ihre Teilnahme entschieden. Zwar lägen Termine für szenische Proben häufig bei der generellen Zusage der Chormitglieder nicht vor; hinsichtlich der szenischen Probe sei aber ohnehin keine Verpflichtung der Extra-Chor-Mitglieder zur Teilnahme gegeben.

Das Arbeitsgericht hat den R...

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