Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH. Mehrvergleich
Leitsatz (amtlich)
Eine PKH-Bewilligung vor Abschluss eines sog. Mehrvergleichs erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die im (Mehr-)Vergleich aufgenommenen nicht rechtshängigen Ansprüche. In der Regel bedarf es eines ausdrücklichen Antrags.
Normenkette
ZPO §§ 114, 117
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 06.09.2006; Aktenzeichen 22 Ca 2331/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2006 – 22 Ca 2331/06 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die aufgrund Zulassung ohne Rücksicht auf den nicht erreichten Beschwerdewert statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Der zu Lasten der Staatskasse festgesetzte Betrag ist bereits im festgesetzten Umfang überhöht. Die Parteien haben keinen Mehrvergleich geschlossen, für den eine Gebühr aus der Staatskasse zu entrichten wäre, denn für den Mehrvergleich ist Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden und folglich liegt auch kein Bewilligungsbeschluss insoweit vor.
Der PKH – Bewilligungsbeschluss vom 08.05.2006 bezieht sich auf den Wert der anhängigen Ansprüche in Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts von 13.922,58 EUR. Demgegenüber wurde der Mehrvergleich am 27.07.2006 abgeschlossen, ohne dass insoweit Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden ist. Eine für bestimmte anhängige Streitgegenstände erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe bezieht sich nicht zugleich auf alle anderen später rechtshängig gemachten oder gar nicht rechtshängigen Ansprüche. Die Erstreckung auf Anträge nach der Bewilligung setzt voraus, dass eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe dem Gericht gegenüber erkennbar angesprochen wird. Das geschieht regelmäßig durch einen ausdrücklichen Antrag an das Gericht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2006 – 6 Ta 267/06 – m. w. N.; LAG Köln, Beschluss vom 02.11.1989 – 4 Ta 274/89 – und vom 04.10.1985 – 3 / 7 Ta 173/85 –).
Es kann auch nicht zu Gunsten des Klägers ausnahmsweise davon ausgegangen werden, es liege ein konkludenter Antrag und eine konkludente Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich vor. Eine solche Auslegung des Bewilligungsbeschlusses mag in den Fällen zulässig sein, in denen – wie im Verfahren LAG Köln – 4 Ta 30/05 – der Bewilligungsbeschluss erst nach dem Vergleich erfolgt ist und daher die Auslegung erlaubt, dass mit der Prozesskostenhilfe alle früheren Streitpunkte abgedeckt sind. Demgegenüber erfasst eine PKH – Bewilligung nicht gewissermaßen als Blankoscheck alle späteren Klageerweiterungen oder nicht rechtshängigen Ansprüche im Rahmen eines Mehrvergleichs.
Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob bei Annahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für nicht rechtshängige Ansprüche dieser als ein Antrag im Verfahren über die Prozesskostenhilfe zu werten wäre, der nur die einfache Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG auslöst, oder ob ein Prozesskostenhilfeantrag anzunehmen wäre, der sich lediglich auf die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs bezieht mit der Folge einer 1,5 – fachen Einigungsgebühr. Schon allein deshalb ist ein klarer Antrag geboten, wenn Prozesskostenhilfe auch für nicht rechtshängige, möglicherweise streitige oder auch völlig unstreitige Gegenstände begehrt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 1704896 |
AGS 2007, 318 |
www.judicialis.de 2006 |