Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühr für Vergleichsmehrwert
Leitsatz (amtlich)
1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG für Mehrwert eines Vergleichs (Anschluss an LAG Köln, 27.07.2006 – 7 Ta 419/05).
Normenkette
VV RVG Nrn. 1000; VV RVG Nrn. 1003
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 28.08.2006; Aktenzeichen 22 Ca 1275/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2006 – 22 Ca 1275/06 – aufgehoben.
Das Kostenfestsetzungsverfahren wird an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass bei der Festsetzung eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG gemäß dem für den Mehrwert des Vergleichs festgesetzten Streitwert von 2.350,00 EUR unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG anzusetzen ist.
Tatbestand
I. Die Kammer schließt sich der Entscheidung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 27.07.2006 (– 7 Ta 419/05 –) an und gibt damit ihre in der Entscheidung vom 22.02.2005 (– 4 Ta 30/05 –) vertretbare Auffassung auf.
Die Kammer folgt dabei insbesondere der von Eicken in Gerold u. a. zu Nummer 1003, 1004 VV RVG Rn. 7 vertretenen Auffassung, dass durch die Ausnahme in Nummer 1003 VV RVG „soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird”) die Fälle erfasst sein sollen, in denen das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig werden soll und der Einigungsgegenstand nicht anhängig wird, wie es dann der Fall ist, wenn lediglich „der Vergleich” im PKH – Bewilligungsverfahren zu Protokoll gegeben werden soll. Die 7. Kammer hat in der zitierten Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass auch in einem solchen Falle der Vergleich nicht ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommt, weil das Gericht u. a. darauf zu achten haben wird, dass keine gesetzwidrigen Vergleichsinhalte protokolliert werden und Unklarheiten und Dunkelheiten des Vergleichstextes verhindert werden.
Von Eicken weist an der genannten Stelle der Kommentierung auch darauf hin, dass in einem solchen Fall dann, wenn die Protokollierung der Einigung scheitert, kein PKH – Bewilligungsverfahren mehr anhängig ist, dass die Ermäßigung der Einigungsgebühr auslösen könnte. Es müsste ein neuer Antrag auf PKH – Bewilligung in der Sache gestellt werden.
Damit entspricht die typische Situation des Mehrvergleiches, für den PKH bewilligt wurde, dem Fall, dass lediglich Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines Vergleichs im PKH – Bewilligungsverfahren beantragt ist. Die 7. Kammer hat in dem genannten Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein Vergleich mit Mehrgegenständen widerrufen wird, das Gericht sich bei einer Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr mit den Gegenständen des Mehrvergleiches zu befassen hat, es sei denn, sie würden auf andere Weise in den Prozess eingeführt.
Entscheidungsgründe
II. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Bezirksrevision vom 27.09.2006 (Bl. 38 d. PKH – Akten) ist für das weitere Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:
1. Die Prozesskostenhilfe wurde vom Arbeitsgericht (vgl. Protokoll vom 27.03.2006, Bl. 5/6 d. PKH-Akten) nicht lediglich für die Klageanträge zu 1) und 3) bewilligt. Die Bewilligung wurde vielmehr ausdrücklich auf den „abgeschlossenen Vergleich” erstreckt. Eine Einschränkung wurde dabei nicht gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass das Arbeitsgericht einen entsprechenden konkludenten Antrag unterstellt hat und Prozesskostenhilfe auch für die Protokollierung des Mehrvergleichs bewilligen wollte. Davon ist das Arbeitsgericht ersichtlich auch in seiner Entscheidung vom 28.08.2006 selbst ausgegangen.
2. Soweit die Bezirksrevision auf die Bewertung eines Mehrvergleichs im Beschluss des LAG Hamm vom 07.07.2006 – 6 Ta 267/06 – verweist, so kann das im vorliegenden Verfahren deshalb keine Rolle mehr spielen, weil das Arbeitsgericht für den Mehrwert des Vergleichs ausdrücklich einen Betrag von 2.350,00 EUR als Gegenstandswert festgesetzt hat und die erkennende Kammer nicht befugt ist, diesen Streitwert abzuändern (der Streitwert wurde nach § 33 RVG festgesetzt, der eine dem § 63 Abs. 3 GKG entsprechende Abänderungsbefugnis nicht enthält).
3. Die Bezirksrevision hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass die Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV RVG nach der Anmerkung Abs. 3 nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Dies entspricht den Voraussetzungen der oben behandelten Ausnahme von der Absenkung der Einigungsgebühr nach Nummer 1003. Die Terminsgebühr ist daher lediglich nach dem Verfahrensstreitwert von 7.700,00 EUR entstanden. Dieses wird das Arbeitsgericht bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1704910 |
AGS 2007, 317 |
www.judicialis.de 2006 |