Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen Arbeitgeber wegen Bildung eines Konzernbetriebsrats. Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen Holding. Beschränktes Informationsrecht des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber - nicht gegen die Holding - einen Auskunftsanspruch in dem Umfang, dass er ihn prüfen lässt, ob die Bildung eines Konzernbetriebsrats in Betracht kommt.
Normenkette
BetrVG §§ 54, 80 Abs. 2 S. 1; EBRG § 5; BGB §§ 823, 1004
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 05.06.2020; Aktenzeichen 11 BV 246/19) |
Tenor
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des Antragstellers gegen die Beteiligte zu 2 als Holding-Gesellschaft der in der Möbelbranche tätigen P -Gruppe im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats.
In mehreren Konzernunternehmen der P -Gruppe bestehen Betriebsräte, ein Gesamtbetriebsrat ist jedoch in keinem der Konzernunternehmen gebildet. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat des von der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3, betriebenen Logistikzentrums in F .
Der Antragsteller erbat mit Schreiben vom 24.04.2019 von der Holding-Gesellschaft Auskunft darüber, wie viele Mitarbeiter im gesamten Konzern und den einzelnen Unternehmen beschäftigt sind, in welchen Unternehmen Betriebsräte bestehen und über die Anzahl der Arbeitnehmer, die von diesen einzelnen Betriebsräten laut Wählerliste der letzten Betriebsratswahlen vertreten werden.
Mit Schreiben vom 14.05.2019 antwortete die Holding-Gesellschaft, dass insgesamt 7.319 Mitarbeiter/innen in der P -Gruppe beschäftigt seien, wovon 3.161, also rund 43 %, durch Betriebsräte repräsentiert würden. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrates komme nicht in Betracht, weil nicht mehr als 50 % der Arbeitnehmer durch die Betriebsräte der Konzernunternehmen repräsentiert würden.
In dem vorliegenden, am 11.06.2019 bei dem Arbeitsgericht M anhängig gemachten und mit Beschluss vom 04.11.2019 an das Arbeitsgericht Köln verwiesenen Verfahren, verfolgt der Antragsteller den geltend gemachten Informationsanspruch weiter.
Er hat die Ansicht vertreten, er habe gegen die Holding-Gesellschaft als Konzernobergesellschaft den von ihm verfolgten Informationsanspruch, um beurteilen zu können, ob die von ihm gewünschte Gründung eines Konzernbetriebsrats möglich sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Holding-Gesellschaft übergebe ihm schriftliche Unterlagen über alle zu ihr gehörenden Gesellschaften der P -Möbelgruppe in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Aufstellung habe je Betrieb die verantwortliche Geschäftsführung zu benennen, und ob in dem Betrieb ein Betriebsrat derzeit bestehe. Im Fall des Bestehens eines Betriebsrates sei der Name der bzw. des Vorsitzenden zu benennen. Die Holding-Gesellschaft habe ihm die aktuelle Mitarbeiterzahl (Stichtag der Rechtshängigkeit dieses Beschlussverfahrens) und im Falle des Bestehens eines Betriebsrats zusätzlich die Mitarbeiterzahl zum Zeitpunkt der letzten stattgefundenen Betriebsratswahl zu benennen.
Die weiteren Beteiligten haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, dass der Antrag zu unbestimmt sei und dass sich ein Auskunftsanspruch des Antragstellers nur gegen die Arbeitgeberin als Trägerin des Unternehmens richten könne, bei dem derAntragsteller gebildet sei. Die Bildung eines Konzernbetriebsrates scheitere an dem erforderlichen Quorum des § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Jedenfalls sei der Auskunftsanspruch erfüllt, weil die zwischenzeitlich mitgeteilt habe, welche Betriebe zum Konzern der P -Gruppe gehören und welche davon über einen Betriebsrat verfügen würden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.06.2020 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers zwar hinreichend bestimmt und insgesamt zulässig, in der Sache jedoch unbegründet sei. Die Holding-Gesellschaft sei nicht die richtige Anspruchsgegnerin, weil sie im Verhältnis zum Antragsteller nicht als Arbeitgeber anzusehen sei. Dies sei lediglich die Inhaberin des Betriebs, für den der Antragsteller gebildet sei. Zudem wisse der Antragsteller auf Grund der ihm erteilten Auskunft, ob und mit welchen Unternehmen ein Konzernverhältnis nach § 18 Abs. 1 AktG bestehe, wie viele Mitarbeiter die P -Gruppe beschäftige und wie viele davon durch einen Betriebsrat repräsentiert würden. Damit könne der Antragsteller überprüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats vorliegen.
Der Beschluss ist dem Antragsteller am 11.07.2020 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist am 11.08.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 07.09.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Der Antragstell...