Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. offensichtlich unzuständig. Zusatzurlaub. Nachtarbeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Öffnungsklausel für ergänzende Betriebsvereinbarungen über Zusatzurlaub bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit und bei nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemäß § 27 Abs. 3 TVöD kann nicht im Wege der ergänzenden Auslegung dahin erweitert werden, dass auch bei ständiger Nachtarbeit eine entsprechende Regelungskompetenz der Betriebsparteien besteht.
2. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. b TVöD stellt eine Ausgleichsregelung im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG dar.
Normenkette
TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, § 27 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 15.06.2007; Aktenzeichen 7 BV 92/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 – 7 BV 92/07 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung der Anzahl von Zusatzurlaubstagen für Arbeitnehmer, die nur nachts arbeiten.
Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen Köln/Bonn, für den anders als auf den anderen Flughäfen in Deutschland kein Nachtfluchtverbot besteht. Eine große Anzahl von Arbeitnehmern, insbesondere in der Flugzeugabfertigung, arbeitet nur nachts.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, durch Betriebsvereinbarung sei für diese Arbeitnehmer zu regeln, dass ihnen zusätzliche Urlaubstage wegen der besonderen Erschwernis der Nachtarbeit zu gewähren seien. Zwar sei unter § 27 Abs. 3 TVöD nur geregelt, dass im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der kommunalen Arbeitgeber bei annähernd gleicher Belastung durch Betriebsvereinbarung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage festgelegt werden solle. Jedoch müsse diese Regelung entsprechende Anwendung finden, wenn in einem Betrieb ständige Nachtarbeit verrichtet werde.
Nachdem die Arbeitgeberin die Einrichtung einer Einigungsstelle ablehnte, hat der Betriebsrat am 22. Mai 2007 das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Köln eingeleitet.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und den Gründen, die zur Abweisung des Antrages geführt haben, wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 verwiesen.
Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 14. August 2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 27. August 2007 Beschwerde einlegen und diese zugleich begründen lassen.
Der Betriebsrat trägt weiter vor, die Tarifvertragsparteien hätten im TVöD vom 13. September 2005 versehentlich keine Regelung über Zusatzurlaub für Arbeitnehmer getroffen, die an Flughäfen ausschließlich nachts arbeiteten. Während früher unter § 41 a Abs. 4 BMT-G generell für die Leistung von 150 bis 600 Nachtarbeitsstunden die Gewährung von einem Zusatzurlaubstag bis vier Zusatzurlaubstagen festgelegt worden sei, bestehe nunmehr nur noch eine solche Regelung für Beschäftigte in Krankenhäusern nach § 53 TVöD-BT-K. Nach Auskunft einer der Tarifvertragsparteien, und zwar der Gewerkschaft verd.i, seien die Tarifvertragsparteien beider Seiten irrtümlich davon ausgegangen, dass es nur in Krankenhäusern Beschäftigte gebe, die ausschließlich im Nachtdienst eingesetzt würden. Vielmehr hätten sie angenommen, sofern Beschäftigte in anderen Betrieben Nachtdienst verrichteten, erfolge dies im Wechsel mit Tagschichten. Die unbewusste Regelungslücke müsse dadurch geschlossen worden, dass wie bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit durch Betriebsvereinbarung die Gewährung von Zusatzurlaubstagen festgelegt werde.
Es sei der Einigungsstelle selbst vorbehalten, bei der Zuständigkeitsprüfung ggf. eine entsprechende Auskunft der Tarifvertragsparteien einzuholen. Jedenfalls sei keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle gegeben.
Als Vorsitzender der einzurichtenden Einigungsstelle schlage er den früheren Direktor des Arbeitsgerichts Köln, Herrn Thür, vor, dessen Unparteilichkeit außer Frage stehe. Angesichts des tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen des zu regelnden Sachverhalts müssten 4 Beisitzer für jede Seite bestellt werden, wobei der Betriebsrat neben zwei sachkundigen Arbeitnehmern aus dem Betrieb auch einen Vertreter der tarifabschließenden Gewerkschaft und einen externen Rechtsvertreter entsenden werde.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 – 7 BV 92/07 –
- zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Regelung der Frage des Zusatzurlaubs für Mitarbeiter im sogenannten Nur-Nachtdienst gemäß § 27 Abs. 3 TvöD Herrn Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D. Franz-Joachim Thür zu bestellen,
- die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf 4 festzusetzen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen,
hilfsweise
a. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn Direktor des Arbeitsgerichts Solingen Wolfgang Jansen zu bestellen,
b. die Zahl der Beisit...