Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts. Grundsatz der Waffengleichheit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beiordnung ist i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt ist (im Anschluss an BVerfG v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 –).

Danach ist eine Beiordnung regelmäßig erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Parteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 2; ArbGG § 11a Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 03.05.2011; Aktenzeichen 9 Ca 690/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 (9 Ca 690/11) teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwältin C aus Köln beigeordnet.

 

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 2 ZPO sind erfüllt.

1) Gemäß §§ 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO, § 11 a Abs. 3 ArbGG ist einer Partei auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheint. Vor dem Hintergrund der Auslegung, den die Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat (BVerfG v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 – NJW 2011, 2039, BVerfG v. 06.05.2009 – 1 BvR 439/08 – bei Juris; BAG v. 18.05.2010 – 3 AZB 9/10 – NJW 2010, 2448), und der sich das erkennende Gericht anschließt, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts dann erforderlich, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung ist u. a. auf die Fähigkeiten der unbemittelten Partei abzustellen (BVerfG v. 24.3.2011 a.a.O.). Bewertungsmaßstab ist dabei, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (BVerfG v. 24.3.2011 a.a.O.). Eine Beiordnung ist danach regelmäßig erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Hilfe der Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen (BAG a. a. O. Rz. 24).

2) Aufgrund der Darstellung der persönlichen Situation des Klägers, die – soweit sie erst in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht worden ist – gemäß § 571 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zu berücksichtigen ist, bestand auf Seiten des Klägers eine geschäftliche Unerfahrenheit sowie ein deutliches Ungleichgewicht im Verhältnis zu der Beklagten. Die Unerfahrenheit gründet sich darauf, dass der Kläger einfach gelagerte Tätigkeiten ausübte und als Bauhelfer in geschäftlichen Angelegenheiten unerfahren und schon nicht in der Lage war, ohne fremde Hilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen. Hinzu kommt, dass er auch der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ihm gegenüber stand als Prozessgegnerin eine im Bausektor agierende und in rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten erfahrene Gesellschaft. Aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls war zur Durchsetzung der Rechtsposition des Klägers und damit zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, dessen Hilfe eine bemittelte Partei in der Situation des Klägers ebenfalls in Anspruch genommen hätte.

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse Zweifel bestehen, ob dem Kläger eine effektive Geltendmachung seiner Rechte durch Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle möglich gewesen wäre.

II.

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Unterschriften

Dr. vom Stein

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2762681

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