Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 15.01.1997; Aktenzeichen 5 BV 52/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15.01.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn – 5 BV 52/96 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) einen transportablen Computer (Laptop) mit Drucker zur Verfügung stellen muß. Der 22-köpfige Gesamtbetriebsrat fordert ihn mit Rücksicht auf die zahlreichen, über das ganze Bundesgebiet verteilten Betriebe der Arbeitgeber in und der damit für ihn verbundenen umfangreichen Reisen seiner selbst sowie der von ihm gebildeten sechs Ausschüsse zu den Tagungen dieser Gremien in verschiedenen Städten des Bundesgebietes. Die seinen Mitgliedern sowie den örtlichen Betriebsräten zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz- und Betriebsrats-Computer reichten nicht aus, weil auf sie aus den von ihm benutzten Tagungsräumen kein Zugriff möglich sei. Außerdem sei davon auszugehen, daß die örtlichen Betriebsräte ihre Computer selber benötigten und die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stünden.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Verfahrensziel weiter und verweist darauf, daß seine Tagungen zum größten Teil nicht in den jeweiligen Niederlassungen, sondern in angemieteten Tagungsräumen ohne EDV-Zugriff stattfänden, da bei der Antragsgegnerin i.d.R. keine ausreichenden Räumlichkeiten zur Verfügung stünden. Auch für die Antragsgegnerin sei es nützlich, wenn die langen Reisezeiten für Schreibarbeiten genutzt werden könnten.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm einen Laptop mit Drucker zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde, indem sie auf den unstreitigen Umstand verweist, daß alle Betriebsratsmitglieder in den Betrieben für ihre Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsarbeit je einen (stationären) Arbeitsplatz-PC zur Verfügung haben. Es lasse sich ohne weiteres einrichten, dem Antragsteller in der jeweiligen Niederlassung einen PC zur Verfügung zu stellen – entweder den PC im örtlichen Betriebsratsbüro oder einen anderen PC. Bisher habe weder der Antragsteller noch einer seiner Ausschüsse anläßlich einer Tagung darum gebeten, ihm einen PC zur Verfügung zu stellen. Wenn der Antragsteller bzw. seine Ausschüsse in angemieteten Räumen außerhalb der Niederlassungen tagten, so habe sie darauf keinen Einfluß; jedenfalls verfügten die Niederlassungen über ausreichende Räumlichkeiten. Sollten der Antragsteller und seine Ausschüsse auf ihren Tagungen auf bestimmte, vor Ort nicht abrufbare Daten angewiesen sein, könnten diese im Vorfeld kopiert und auf dem örtlichen PC bearbeitet werden. Auch sie, die Antragsgegnerin, benutze auf Tagungen keine EDV-Anlagen im Rahmen der Sitzungen, sondern ausschließlich zu deren Vorbereitung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Er ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen § 40 Abs. 2 (§ 51 Abs. 1 S. 1) BetrVG liegen nicht vor: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat sachliche Mittel nur „in erforderlichem Umfang” zur Verfügung zu stellen. Ein transportabler Computer ist für die Arbeit des Antragstellers nicht erforderlich:
Für die vorliegende Entscheidung ist davon auszugehen, daß dem Antragsteller und seinen Ausschüssen auch im Rahmen ihrer Tagungen jede von ihnen gewünschte EDV-Unterstützung durch die stationären Computer der Antragsgegnerin zur Verfügung steht – jedenfalls dann, wenn sie ihre Sitzungen in einer Niederlassung der Antragsgegnerin abhalten. Warum dies nicht möglich sein soll, kann dem Vortrag der Antragstellers nicht entnommen. Hier findet sich lediglich der Hinweis, „daß in der Regel keine ausreichenden Räumlichkeiten bei der Antragsgegnerin zur Verfügung” ständen. Dieser ausdrücklich von der Antragsgegnerin bestrittene Vortrag ist aber für eine Entscheidung nicht verwertbar, da das Gericht weder weiß, was der Antragsteller mit „in der Regel” meint noch was er für „ausreichend” hält. So wird der Antragsteller kaum behaupten wollen, in keiner Niederlassung der Antragsgegnerin sei ein Raum vorhanden, der groß genug sei, die Mitglieder eines Ausschusses zu fassen. Schließlich müssen auch Betriebsräte Sitzungen abhalten. Sollte dies dennoch für einzelne Niederlassungen zutreffen, so ist nicht ersichtlich, aus welchen zwingenden Gründen der Antragsteller, der sich auf EDV-Benutzung angewiesen sieht, ausgerechnet in Städten mit zu kleinen Niederlassungen tagen muß. Sollten terminliche Überschneidungen bei der Benutzung der Räume das Hindernis sein, ...