Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis bei Fortbildungsvertrag eines/einer Rehabilitanden/Rehabilitandin. Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Streit über Rehabilitandenvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der Fortbildungsvertrag einer Rehabilitandin im Sinne von §§ 33 ff. SGB IX mit einer gemeinnützigen Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, der "eine verbesserte Vermittlungsfähigkeit in Arbeit bzw. die Entscheidung für eine weiterführende Qualifizierungsmaßnahme" zum Ziel hat und dies dadurch zu erreichen versucht, dass "die vorhandenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und die individuelle Situation des/der Teilnehmers/-er erfasst und erweitert" wird, begründet weder ein Berufsausbildungsverhältnis noch ein Umschulungsverhältnis. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b), § 5; BGB § 611 a; BBiG § 1 Abs. 3; SGB IX §§ 33 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.06.2017; Aktenzeichen 9 Ca 8851/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2017 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 30.08.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass "das Fortbildungsverhältnis zwischen den Parteien" nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.11.2016 aufgelöst wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Parteien darüber, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist.

Die am 1963 geborene Klägerin ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 70. Sie leidet unter multipler Sklerose. Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, die im Bereich der beruflichen Rehabilitation tätig ist.

Für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 schlossen die Parteien einen sogenannten Fortbildungsvertrag, auf dessen vollständigen Inhalt (Bl. 5 f. d. A.) Bezug genommen wird. Unter Ziffer 1 "Zweck der Fortbildungsmaßnahme" heißt es:

"Mit der Fortbildungsmaßnahme werden die vorhandenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und die individuelle Ausgangssituation des/der Teilnehmers/in erfasst und erweitert. Zielsetzung ist die verbesserte Vermittlungsfähigkeit in Arbeit bzw. die Entscheidung für eine weiterführende Qualifizierungsmaßnahme."

Die Beklagte erhob für die Teilnahme der Klägerin eine sogenannte Maßnahmegebühr in Höhe von 1.490,31 € monatlich. Als Kostenträger trat die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Klägerin auf, die ihr auch ein Übergangsgeld im Sinne von § 45 SGB IX für die Dauer der Maßnahme bewilligte. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2016 den Fortbildungsvertrag fristlos gekündigt hatte, widerrief auch die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 28.11.2016 (Bl. 7 f. d. A.) die von ihre bewilligten Zahlungen.

Gegen die fristlose Kündigung des Fortbildungsvertrages erhob die Klägerin gegen die Beklagte am 13.12.2016 vor dem Arbeitsgericht Köln Klage. Die Beklagte rügte die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts. Mit Beschluss vom 07.06.2017 erklärte das Arbeitsgericht Köln den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln.

Gegen den am 23.06.2017 zugestellten Verweisungsbeschluss legte die Klägerin am 27.06.2017 sofortige Beschwerde ein, welcher das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.08.2017 die Abhilfe versagte.

Die Klägerin ist der Meinung, das Arbeitsgericht sei für den Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG zuständig. Sie, die Klägerin, gelte gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG als Arbeitnehmerin, weil sie eine "zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte" sei. Die Klägerin beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf Beschlüsse des LAG Hessen vom 03.12.2010, 8 Ta 217/10 und des LAG Bremen vom 09.08.1996, 2 Ta 15/96 sowie die Kommentierung von § 5 ArbGG bei Henssler/Willemsen/Kalb.

Hilfsweise hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln beantragt.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2017 ist zulässig, aber unbegründet. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit besteht nicht. Insbesondere folgt diese Zuständigkeit nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG; denn die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern über die Kündigung eines sogenannten Fortbildungsvertrages, welcher kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet hat.

Dass es sich bei der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin des Fortbildungsvertrages mit der Beklagten nicht um eine Arbeitnehmerin im Sinne von § 611 a Abs. 1 BGB handelt, ist zwischen den Parteien ausdrücklich unstreitig geworden, so dass sich hierzu weitere Erläuterungen erübrigen.

Bei der Klägerin handelt es sich aber auch nicht etwa um eine "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftig...

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