Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildung als Treibfahrzeugführer beim Eisenbahn-Bundesamt. Anforderungen an Ordnungsgemäßheit eines gerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses. Ausbildung bei Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Weg zum Arbeitsgericht ist eröffnet.
2. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Treibfahrzeugführer beim Eisenbahn-Bundesamt ist eine Beschäftigung zur Ausbildung im Sinne des § 5 KSchG.
Normenkette
GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b, § 5 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 25.03.2021; Aktenzeichen 12 Ca 441/21) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2021 - 12 Ca 441/21 - abgeändert.
II.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
I.
Der Beklagte ist eine vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte Ausbildungs- und Prüfungsorganisation.
Der am 1994 geborene Kläger wurde nach einem Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) bei dem Beklagten zu einer Schulungsmaßnahme zwecks Qualifizierung zum Triebfahrzeugführer gemäß der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) angemeldet. Der Kläger und der Beklagte schlossen dazu einen Schulungsvertrag. Nach Nr. 2 des von dem Beklagten verwendeten Schulungsvertragsmusters behält sich der Beklagte vor, aus von ihm nicht zu verantwortenden Umständen die Maßnahme abzusagen oder zu verschieben. Nr. 6 Satz 2 des Schulungsvertrages verpflichtet den Teilnehmer, den vom Dozenten bezeichneten Lernstoff zu erarbeiten, an den zum Seminar gehörenden Unterrichtsstunden teilzunehmen, die für die Fehlzeit geltenden Bestimmungen einzuhalten, für jedes Fehlen am Unterricht dem Beklagten schriftliche Nachweise/Begründungen zur Weitergabe an den Kostenträger vorzulegen, die ihm im Rahmen des Seminars aufgetragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen, den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen des Seminars vom Beklagten und dessen Beauftragten (Dozenten, Ausbildern usw.) oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, sowie an den vom Dozenten, Ausbilder usw. vorgegebenen bzw. nach dem Lehr- und Stoffplan vorgeschriebenen Prüfungen teilzunehmen. Kostenträger der Schulungsmaßnahme war die BG Verkehr, die dem Kläger während der Teilnahme an der Maßnahme weitere Leistungen gewährte.
Mit Schreiben vom 13.01.2021, dem Kläger am 14.01.2021 zugegangen, kündigte der Beklagte den Schulungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Gegen die Kündigung des Schulungsvertrages erhob der Kläger am 27.01.2021 vor dem Arbeitsgericht Köln Klage.
Auf die Rüge des Beklagten hat das Arbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 25.03.2021 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 - 7 Ta 200/17 - Fortbildungsvereinbarungen eines Rehabilitanden im Sinne von § 33 SGB IX weder ein Berufsausbildungsverhältnis noch ein Umschulungsverhältnis begründen könnten.
Gegen den dem Kläger am 26.03.2021 zugestellten Verweisungsbeschluss hat der Kläger am 01.04.2021 bei dem Arbeitsgericht Köln sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass sein Fall nicht mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 zugrunde lag, vergleichbar sei.
Am 08.04.2021 hat das Arbeitsgericht durch die Kammervorsitzende verfügt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorzulegen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen und eine Nichtabhilfe durch eine bloße Verfügung der Vorsitzenden abgelehnt.
1. Die Beschwerdekammer ist an einer Entscheidung in der Sache nicht deswegen gehindert, weil das Arbeitsgericht keine ordnungsgemäße Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat.
a) Die gerichtliche Verfügung der Vorsitzenden vom 08.04.2021 genügt zwar den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nichtabhilfeentscheidung nicht, da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, die nach § 17a GVG, § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG stets durch einen Beschluss der vollbesetzten Kammer zu treffen ist (BAG, Beschluss vom17. September 2014 - 10 AZB 4/14 -, Rn. 6, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Dezember 2015 - 3 Ta 21/15 -, Rn. 21, juris).
b) Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung hindert das Beschwerdegericht jedoch nicht an einer Sachentscheidung. Soweit teilweise vertreten wird, dass wegen der Betroffenheit der Frage des gesetzlichen Richters das Verfahren zur ern...