Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung. Umfang der Verpflichtung des Schuldners zur Duldung von Maßnahmen des Gläubigers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme verpflichtet den Schuldner zur Duldung der in diesem Zusammenhang vom Gläubiger zu treffenden Maßnahmen. Im Falle der Vollstreckung einer Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung kann sich daraus die Pflicht des Schuldners zur Überlassung von Unterlagen und Arbeitsmöglichkeiten und die Gewährung des Zutritts zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen ergeben.
2. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen besteht nicht.
3. Eine vorbeugende Durchsuchungsanordnung ist vom Vollstreckungsgericht grundsätzlich nicht zu erlassen; sie ist ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn der Schuldner die Durchsuchung bereits verweigert hat oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner seine Einwilligung zur Durchsuchung verweigern wird.
Normenkette
ZPO § 887
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 03.01.2012; Aktenzeichen 14 Ca 10488/10) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.01.2012 - 14 Ca 10488/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 01.02.2011 hat der Schuldner sich unter anderem verpflichtet, der Gläubigerin Lohnabrechnungen für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 zu erteilen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Arbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 03.01.2012 die Gläubigerin gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die dem Schuldner mit Prozessvergleich vom 01.02.2011 unter Ziffer 2) auferlegte Handlung, nämlich der Gläubigerin Lohnabrechnungen für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 zu erteilen, auf Kosten des Schuldners durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Steuerberater vornehmen zu lassen. Den weitergehenden Antrag der Gläubigerin, den Schuldner unter Androhung eines Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft zu verpflichten, zu diesem Zweck die entsprechenden Unterlagen herauszugeben, hat das Arbeitsgericht mangels Bestimmtheit des Antrages zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Gläubigerin am 12.01.2012 zugestellt. Mit ihrer am 23.01.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet die Gläubigerin sich gegen den Beschluss, soweit der Zwangsgeldantrag zurückgewiesen worden ist. Sie meint, die Erstellung der Lohnabrechnungen ohne die Mitwirkung des Schuldners bzw. Herausgabe der Personalunterlagen, insbesondere der Aufzeichnungen über die von ihr - der Gläubigerin - geleisteten Stunden sei nicht möglich. Gleichzeitig hat sie den Antrag hilfsweise wie folgt umformuliert:
Der Schuldner ist unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft verpflichtet, zu diesem Zweck alle die Gläubigerin betreffenden Personalunterlagen, insbesondere Stundennachweise und Aufzeichnungen herauszugeben. Er gilt zugleich als Durchsuchungsanordnung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG.
Mit Beschluss vom 10.02.2012 hat das Arbeitsgericht Köln der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Nichtabhilfe hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass der Antrag auch in der umformulierten Fassung nicht der - gerade im Zwangsvollstreckungsverfahren - erforderlichen Bestimmtheit entspreche.
Im Rahmen der Anhörung im Beschwerdeverfahren sind weitere Stellungnahmen nicht erfolgt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 ArbGG i.V.m. § 793 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Gläubigerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.01.2012 gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt worden, die dem Schuldner mit Prozessvergleich vom 01.02.2011 unter Ziffer 2) auferlegte Handlung, nämlich der Gläubigerin Lohnabrechnungen für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 zu erteilen, auf Kosten des Schuldners durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Steuerberater vornehmen zu lassen. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Herausgabe "aller die Gläubigerin betreffenden Personalunterlagen, insbesondere Stundennachweise und Aufzeichnungen" besteht nicht.
Die Frage, ob ein titulierter Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung nach § 887 ZPO oder nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist, ist zwar streitig. Entgegen der bisher in Rechtsprechung und Literatur wohl vorherrschenden Meinung hat das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 07.09.2009, 3 AZB 19/09, NZA 2010, 61) die Auffassung vertreten, der titulierte Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung sei nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann vorliegend aber dahinstehen, da der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.01.2012 insoweit rechtskräftig ist.
b) Die Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Gläubigerin, der - unter Androhung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft - auf Herausgabe der zu...