Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung. Beschwerde. Ermessensentscheidung. Aufhebung. Arbeitsrecht
Leitsatz (amtlich)
Fehlt in einem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts wegen Vorgreiflichkeit jeder Hinweis zur Interessenabwägung bei Ausübung des Ermessens zu den Vor – und Nachteilen der Aussetzung, so ist der Aussetzungsbeschluss aufzuheben
Normenkette
ZPO §§ 148, 252
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 05.07.2005; Aktenzeichen 17 Ca 6415/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.07.2005 – 17 Ca 6415/04 – aufgehoben.
Tatbestand
I. Mit der sofortigen Beschwerde vom 15.07.2005 wendet sich der Kläger gegen den Aussetzungbeschluss des Arbeitsgerichts vom 05.07.2005.
Das Protokoll der Sitzung vom 05.07.2005 enthält dazu folgende Begründung:
Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Antrags zu 4) gemäß Schriftsatz vom 05.04.2005 wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt.
Die Beschwerde macht geltend, dass der Aussetzungsbeschluss aufzuheben sei, weil der Beschluss nicht erkennen lasse, dass das Arbeitsgericht Ermessen überhaupt ausgeübt habe.
Entscheidungsgründe
II. Die gemäß § 252 ZPO statthafte und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des 7 Klägers ist begründet. Die angefochtene Aussetzungsentscheidung ist rechtsfehlerhaft, denn sie lässt die gesetzlich geforderte Ermessensausübung nicht erkennen.
Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits 8 bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist.
Die gerichtliche Aussetzungsentscheidung verlangt damit zweierlei. 9 Zunächst bedarf es der Feststellung einer Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO. 10 Ist diese zu bejahen, folgt auf der zweiten Stufe eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits. Diese letztgenannte Ermessensentscheidung des Gerichts ist dabei deutlich von der Vorgreiflichkeitsprüfung zu unterscheiden. Da es sich hierbei um die Klärung einer Rechtsfrage handelt, steht dem Gericht insoweit kein Ermessen zu (LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2001 – 7 Ta 93/01 – NZARR 2001, 661).
Die Beschwerde rügt zurecht dass dem Aussetzungsbeschluss eine solche Ermessensausübung nicht entnommen werden kann.
Im Gegenteil:
Der Vorsitzende hat die Aussetzung des Rechtsstreits lediglich mit dessen Vorgreiflichkeit begründet. Eine weitergehende Interessensabwägung enthält der Beschluss zu Protokoll der Sitzung vom 05.07.1005 nicht.
Eine solche ist aber nach § 148 ZPO zwingende gesetzliche Voraussetzung für einen wirksamen Aussetzungsbeschluss (vgl. MüKoPeters, ZPO, 2. Auflage, § 148, Rz. 14 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 148, Rz. 32 ff.; Mosielak/Stadler, ZPO, 2. Auflage, § 148, Rz. 8; Dahlem/Wiesner, NZARR 2001, 169, 170 jeweils m. w. N.).
Da das Beschwerdegericht lediglich eine Kontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung vornehmen und nicht seine eigene Ermessensentscheidung an dessen Stelle setzen kann, ist der erstinstanzliche Aussetzungsbeschluss allein wegen der offensichtlich unterbliebenen Ermessensausübung aufzuheben (ebenso LAG Köln Beschluss vom 17.12.2003 3 Ta 384/03).
III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die entstandenen Kosten als Teil der Prozesskosten ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. ZöllerGreger, § 252, Rz. 3 m. w. N.).
IV. Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO besteht nicht.
Unterschriften
Jüngst
Fundstellen
Haufe-Index 1458749 |
NZA-RR 2006, 215 |
www.judicialis.de 2005 |