Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Sachmittel. Internetanschluss
Leitsatz (amtlich)
Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung des Internets begründet nicht ohne weiteres auch die Erforderlichkeit, dieses technische Hilfsmittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen (hier abgestufter Zugang zunächst für Gesamtbetriebsrat, aber noch nicht für örtlichen Betriebsrat).
Normenkette
BetrVG § 40
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 11.08.2005; Aktenzeichen 19 BV 248/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 11.08.2005 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Köln – 19 BV 248/04 – abgeändert:
- Der Antrag wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (im folgenden: Arbeitgeberin) dem Antragsteller (im folgenden: Betriebsrat) einen allgemeinen Internetanschluss zur Verfügung stellen muss.
Der antragstellende Betriebsrat in der Niederlassung der Arbeitgeberin in K-G besteht aus 7 Mitgliedern. Die Arbeitgeberin hat ihre Zentrale in M. Das Unternehmen gehört zum Metro-Konzern, der unter der Marke „r,-” SB-Warenhäuser und unter der Marke „e” Verbrauchermärkte betreibt. Bei der Arbeitgeberin sind derzeit ca. 34.000 Arbeitnehmer in 284 SB-Warenhäusern beschäftigt. Es sind sowohl ein Gesamt- als auch ein Konzernbetriebsrat gebildet. Die 54 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats verfügen über einen Internetzugang. Demgegenüber besitzt der Betriebsrat für das von ihm benutzte Notebook lediglich einen Zugang zum firmeneigenen Intranet und einen e-mail Anschluss.
Der Betriebsrat beschloss am 28.09.2004, dass ein Internetanschluss für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlich sei. Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag auf Einrichtung eines Internetzugangs unter dem 14.10.2004 mit Hinweis darauf ab, ein solcher Anschluss gehöre nicht zum betrieblichen Standard und sei auch nicht erforderlich.
Zwischen dem Vorstand der M A und dem Konzernbetriebsrat wurde am 02.11.2004 eine Konzernbetriebsvereinbarung über den Einsatz des sog. Web-Portals im Rahmen des M-G-Networking geschlossen (Kopie Bl. 39 ff. d.A.). Darin heißt es u.a.:
„Nr. 1.3
Inhaltlicher Schwerpunkt ist die konzernweite Einführung des Web-Portals und damit zusammenhängend der Schutz von Personaldaten (Daten, die Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiter zulassen) und die konzernweite Regelung der gelegentlichen privaten Nutzung von Internet, Intranet und e-mail bei Einführung des Web-Portals.
…
Nr. 2.1
Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt organisatorisch für alle Unternehmen und personell für alle Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereichs des KBR.
…
Nr. 7 Rechte der Betriebsräte
Nr. 7.1
Der KBR, die GBR und die Betriebsräte können ihre Arbeit im Web-Portal für ihren Zuständigkeitsbereich darstellen. Der Arbeitgeber stellt die dafür erforderlichen technischen Ressourcen in den Betrieben zur Verfügung, in denen das Web-Portal eingeführt ist. Nach Einführung sind die Betriebsräte (KBR, GBR, BR) berechtigt, das Web-Portal bzw. Internet, Intranet und e-mail/Faxdienste im Rahmen ihrer Aufgabe zu nutzen.
Nr. 7.2
Der Konzernbetriebsrat und die GBR bzw. Betriebsräte für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich können jederzeit die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung prüfen.”
Der Betriebsrat hat am 08.12.2004 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und die Ansicht vertreten, er benötige einen PC mit dazugehörendem Bildschirm und Internetanschluss, um seine betrieblichen Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 11.08.2005 stattgegeben und die Arbeitgeberin verpflichtet, das bereits vorhandene Notebook des Betriebsrats im Betriebsratsbüro an das Internet anzuschließen und etwaige laufende Kosten zu übernehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Internet handele es sich um eine Quelle, die geeignet sei, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Für die Erforderlichkeit spreche auch die rasante Entwicklung der Nutzung des Internets, das in jüngster Zeit zu einem selbstverständlichen Arbeitsmittel für die Informationsbeschaffung geworden sei.
Mit ihrer am 22.09.2005 eingelegten Beschwerde gegen den ihr am 02.09.2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts wendet die Arbeitgeberin vor allem ein, der Betriebsrat habe die konkrete betriebliche Erforderlichkeit des Internetanschlusses nicht dargelegt. Zudem stünden dem Verlangen betriebliche Belange entgegen. Würde man alle Betriebsräte der insgesamt 284 SB-Warenhäuser mit einem Internetanschluss ausrüsten, so entstünden dadurch monatlich rund 22.862,– EUR zusätzliche Kosten.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2005 – 19 BV 248/04 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parte...