Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Internetzugang. Internetanschluss für Betriebsrat
Leitsatz (redaktionell)
Der erforderliche Umfang der Sachmittelausstattung eines Betriebsrats bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen 10 BV 101/05) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2006 – 10 BV 101/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit dem am 27.09.2005 eingeleiteten Beschlussverfahren begehrt der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen vorhandenen PC des Betriebsrates an das Internet anzuschließen und etwaige laufende Kosten zu übernehmen.
Der antragstellende Betriebsrat für das von der Arbeitgeberin betriebene SB-Warenhaus in V.-Stadt mit ca. 300 Arbeitnehmern besteht aus neun Mitgliedern. Für die insgesamt bundesweit 289 SB-Wärenhäuser sind Betriebsräte gewählt. Der Gesamtbetriebsrat besteht aus 54 Mitgliedern. Dieser verfügt über einen Zugang zum Internet. Die Arbeitnehmer des Marktes in V.-Stadt haben keinen Internetzugang. Der im Betriebsratsbüro vorhandene Personalcomputer ist an das unternehmensinterne Intranet der Arbeitgeberin angeschlossen. Der Betriebsrat verfügt über das E-Mail-System „Outlook”, über das er mit dem Gesamtbetriebsrat und der Gewerkschaft korrespondieren kann.
Zwischen dem Vorstand der U.-AG und dem Konzernbetriebsrat wurde am 02.11.2004 eine Konzernbetriebsvereinbarung über den Einsatz des so genannten Web-Portals im Rahmen des U.-Group-Networking geschlossen.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
er könne seine Arbeit ohne einen Internetzugang nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen, weil er keine Möglichkeit habe, sich über externe Kommunikationsquellen Informationen zu beschaffen. Über das Internet könne er sich einfach und unkompliziert Informationen über aktuelle Gesetzestexte und Gesetzgebungsverfahren sowie Verwaltungsvorschriften, aktuelle Buch- und Broschürenangebote, Informationen der Berufsgenossenschaften, Krankenkassen und anderer Einrichtungen, Informationen über aktuelle Produkte, Arbeitsmaterialien, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, unternehmensbezogene Informationen, aktuelle Wirtschaftsinformationen, aktuelle politische und gewerkschaftspolitische Informationen, Auskünfte über Verspätungen im Bahnverkehr, Informationen über den aktuellen Anmeldestand von Fortbildungen etc. beschaffen. In sämtlichen Zeitschriften oder Informationen, die er über das Intranet erhielte, befänden sich Links auf das Internet, die er nicht nutzen könne. Er benötige den Zugang auch, um sich mit anderen Betriebsräten oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auszutauschen. Er könne sich über Suchmaschinen zu einzelnen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auch Zufallsfunde in Zeitschriften angewiesen zu sein. Die Arbeitgeberin habe keinen wirtschaftlichen Nachteil, da sie über eine Flatrate verfüge. Der Sicherheitsgedanke könne nicht im Vordergrund stehen, weil einige Mitarbeiter einen USB-Stick erhalten hätten. Sicherheitsrisiken ließen sich über gute Programme minimieren. Einem Missbrauch könne durch Anweisungen an die Nutzer oder der Freigabe nur bestimmter Internetseiten vorgebeugt werden.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, den vorhandenen PC des Betriebsrates im Betriebsratsbüro an das Internet anzuschließen und etwaige laufende Kosten zu übernehmen.
Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,
Zurückweisung des den Antrags
und erwidert,
ein Internet-Anschluss sei für die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich. Der Internetanschluss würde aus Sicherheits- und Kostengründen versagt. Der Forderung des Gesamtbetriebsrats, seinen 54 Mitgliedern einen Internetzugang zu gewähren, habe sie entsprochen, weil es sich um einen überschaubaren Nutzerkreis handele. Außerdem sei dem Gesamtbetriebsrat der Internetanschluss auch aus Gründen der „Waffengleichheit” gewährt worden, weil Frau Assessorin T. als Verhandlungspartnerin des Gesamtbetriebsrats und als einzige Juristin über einen entsprechenden Zugang verfüge.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2006 – 10 BV 101/05 – (Bl. 105 bis 108 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Beschluss den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen, weil dieser den Anschluss seines PCs an das Internet nicht für erforderlich halten durfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gäbe es keine Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm benutzt würden. Im SB-Warenhaus V.-Stadt sei kein Arbeitnehmer mit einem PC ausgestattet, der über einen Internetzugang verfüge. Die allgemein übliche Nutzung des Internets bes...