Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

– Einzelfall –

 

Normenkette

RVG § 32

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 01.10.2009; Aktenzeichen 1 Ca 10992/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.10.2009 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2009 dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren auf 3.937,20 EUR und für den Vergleich auf 4.921,50 EUR festgesetzt wird.

 

Tatbestand

I. Der Kläger hat zuletzt die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag mit einer monatlichen Arbeitszeit von 179 Stunden besteht, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der Arbeitszeit von „durchschnittlich 120 Stunden” auf 173 Stunden im Monat zuzustimmen. Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.09.2009 festgestellt wurde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.10.2009 den Streitwert für das Verfahren auf einen Monatsverdienst (2.022,70 EUR) und für den Vergleich auf 3.034,05 (Mehrwert: ½ Monatsverdienst im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zeugniserteilung anlässlich eines Betriebsübergangs) festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt und vorgerechnet, dass der 36-fache Differenzbetrag bei einer Heraufsetzung von 120 auf 170 Stunden 20.844,– EUR betrage. Im Hinblick darauf, dass der Kläger den Rechtsstreit über Prozesskostenhilfe finanziert, erklärt sich der Beschwerdeführer einverstanden, den Streitwert für das Verfahren auf zwei Gehälter in Höhe von insgesamt 3.937,20 EUR zu begrenzen, zuzüglich des Mehrwerts für das Zeugnis.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) ist begründet.

Die Streitwertbeschwerde war im Hinblick auf die Beschwerdebegründung dahin gehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Verfahrensstreitwerts auf zwei Monatsverdienste begehrt, es hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs bei einem halben Monatsverdienst verbleiben soll.

In diesem Umfang ist die Beschwerde auch begründet. Der Wert des Interesses des Klägers an der begehrten Änderung der Arbeitsbedingungen ist nach den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzen. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Bei der Festsetzung des Wertes ist von dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei am Streitgegenstand auszugehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Feststellung oder das Zustandekommen der neuen Arbeitsbedingungen keinen höheren Wert haben kann, als die Beendigung der bisherigen Arbeitsbedingungen. Im Hinblick auf die mit der Beschwerdeschrift dargelegten erheblichen finanziellen Auswirkungen einer Änderung der Arbeitszeit von „durchschnittlich 120 Stunden” auf „feste” 179 Stunden im Monat sind zumindest zwei Monatslöhne in Ansatz zu bringen. Ausgehend von der Berechnung des Klägers in der Beschwerdeschrift folgt hieraus ein Verfahrensstreitwert in Höhe von 3.937,20 EUR und ein Vergleichswert von 4.921,50 EUR.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Weyergraf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2334615

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