Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert Zwischenzeugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist (z. B.: LAG Köln, Beschluss vom 02.05.2011 – 2 Ta 122/11 –; LAG Köln, Beschluss v. 23.12.2010 – 4 Ta 436/10 –; LAG Köln, Beschluss v. 12.04.2010 – 8 Ta 98/10 –).
2. Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (vgl.: LAG Köln, Beschluss v. 18.07.2007 – 9 Ta 164/07 – m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – im Falle verhaltensbedingter Kündigung ein Zwischenzeugnis mit der Note „gut” begehrt wird. Das Zwischenzeugnis ist dann von gesteigerter Bedeutung, da der Arbeitnehmer sich ggfs. im laufenden Kündigungsschutzprozess hiermit trotz des nachteiligen Kündigungsgrundes auf eine neue Arbeitsstelle bewerben muss (vgl. auch: LAG Köln, Beschluss v. 21.08.2005 – 11 Ta 286/06 –).
Normenkette
GKG § 68
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 29.07.2011; Aktenzeichen 9 Ca 769/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.07.2011 – 9 Ca 769/11 – teilweise abgeändert und der Verfahrensstreitwert auf 11.043,80 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 29.07.2011 den Streitwert für das Verfahren auf 9.663,25 EUR (3 Monatsverdienste für den Kündigungsschutzantrag sowie ½ Monatsgehalt für das begehrte Zwischenzeugnis mit der Note „gut”) und für den Vergleich vom 29.07.2011 auf 11.043,80 EUR (Mehrwert: ½ Monatsverdienst für Einigung auf Endzeugnisnote „gut”) festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.08.2011, mit der sie eine sowohl eine Erhöhung des Verfahrensstreitwertes als auch des Vergleichswertes anstreben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 38 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.08.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Streitwert für das Verfahren war im Hinblick auf begehrte Zwischenzeugnis von einem halben auf ein Bruttomonatsgehalt zu erhöhen.
1. Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist (z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 02.05.2011 – 2 Ta 122/11 –; LAG Köln, Beschl. v. 23.12.2010 – 4 Ta 436/10 –; LAG Köln, Beschl. v. 12.04.2010 – 8 Ta 98/10 –) Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 18.07.2007 – 9 Ta 164/07 – m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streifall – im Falle verhaltensbedingter Kündigung ein Zwischenzeugnis mit der Note „gut” begehrt wird. Das Zwischenzeugnis ist dann von gesteigerter Bedeutung, da der Arbeitnehmer sich ggfs. im laufenden Kündigungsschutzprozess hiermit trotz des nachteiligen Kündigungsgrundes auf eine neue Arbeitsstelle bewerben muss (vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 21.08.2006 – 11 Ta 286/06 –).
2. Aufgrund der inhaltlichen Identität, aber auch des identischen Beurteilungszeitraums, zwischen Zwischenzeugnis und Endzeugnis mit der Note „gut” laut Vergleich, in dem im Übrigen keine weiteren Einzelheiten des Zeugnisses geregelt worden sind, scheidet allerdings die Annahme eines Mehrwerts des Vergleichs aus. Der gesamte Zeugniskomplex ist in diesem Fall als Einheit zu bewerten und die Festsetzung auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehaltes ausreichend und umfassend (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 08.02.2011 – 5 Ta 6/11).
3. Aus welchem Grunde die im Vergleich vereinbarte Urlausabgeltung streitwerterhöhend sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer haben nicht ansatzweise vorgetragen, dass die Urlaubsabgeltung überhaupt oder in der vereinbarten Höhe umstritten war. Regelungen über einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind nicht streitwerterhöhend, wenn sie nur der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreites dienen und nicht einen davon unabhängigen Streit zwischen den Parteien erledigen (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 23.04.2010 – 11 Ta 76/10 – m. w. N.).
III. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Unterschriften
Weyergraf
Fundstellen
Haufe-Index 2857247 |
EzA-SD 2012, 23 |
LAGE 2012 |
NZA-RR 2012, 95 |