Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses sowie auf künftige Zahlung des monatlichen Entgelts
Leitsatz (amtlich)
Wird neben einem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses ein Leistungsantrag auf künftige Zahlung des monatlichen Entgelts gestellt, so sind beide Anträge mit insgesamt einem Vierteljahresbezug zu bewerten, wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung abhängen (wie LAG Köln, 29.05.2006 - 11 (14) Ta 110/06).
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 01.07.2015; Aktenzeichen 8 Ca 5655/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 1. Juli 2015 - 8 Ca 5655/14 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 72.000,- €, der Streitwert für den Vergleich auf 72.200,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist ausdrücklich auf den Gegenstandswert für den Klageantrag zu 3) beschränkt. Dieser (unzulässige, vgl. BAG 22.10.2014 - 5 AZR 731/12) Antrag ist nach zutreffender Rechtsprechung des LAG Köln (29.05.2006 - 11 (14) Ta 110/06 - [...], NRWE) neben einem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses dann nicht gesondert zu bewerten, wenn die mit dem Antrag begehrten wiederkehrenden Leistungen von Frage der Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn wie hier der Fortbestandsantrag bereits mit 3 Monatsgehältern bewertet wird. Insoweit besteht nämlich wirtschaftliche Identität mit dem Fortbestandsantrag. Das Landesarbeitsgericht Köln hat das in dem zitierten Beschluss ausführlich begründet. Die erkennende Kammer schließt sich diesem Beschluss an und nimmt auf seine wesentlichen Gründe wie folgt Bezug:
Nach § 42 Abs. 3 GKG ist für die Wertberechnung "bei Rechtsstreitigkeiten über ... die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend." Mit der Begrenzung des Werts des Bestandsstreits auf höchstens 3 Monatsgehälter wollte der Gesetzgeber den Wert von Bestandsstreitigkeiten gebührenrechtlich begrenzen. Diese gesetzliche Wertentscheidung ist zu beachten und darf nicht dadurch umgangen und außer Kraft gesetzt werden, dass daneben ohne besondere Veranlassung und rechtliche Notwendigkeit ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis gestellt wird, der dann mit einem anderen wesentlich höheren Wert angesetzt würde. Ist die Höhe der wiederkehrenden Leistungen nicht bestritten und deren Zahlungsverpflichtung lediglich vom Bestehen oder Nichtbestehen des Beschäftigungsverhältnisses abhängig, handelt es sich bei diesem Antrag um dieselbe Zielsetzung wie bei der Kündigungsschutzklage. Würde man einen solchen Antrag auf wiederkehrende Leistungen den Begrenzungen des § 42 Abs. 3 GKG nicht unterwerfen, würde die vom Gesetzgeber aus sozialen Gründen bestehende Privilegierung des Bestandsschutzverfahrens ins Leere laufen.
Dabei ist, was die Notwendigkeit eines solchen Antrags anbelangt, nochmals darauf hinzuweisen, dass er unzulässig ist und mit diesem Antrag neben dem Kündigungsschutzantrag nichts gewonnen werden kann. Er ist im Sinne dieser Rechtsprechung "ohne besondere Veranlassung".
Es ist zum konkreten Fall ferner darauf hinzuweisen, dass in der Klageschrift zur Begründung dieses Antrages und zu dem Streitverhältnis über den Entgeltanspruch nichts anderes dargelegt ist, als zu der Kündigung. Bereits ausstehende Gehälter wurden gesondert eingeklagt. Dem entspricht es auch, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 27.05.2015 auf diesen Antrag neben den anderen Anträgen überhaupt nicht gesondert eingeht.
Der jetzt festgesetzte Streitwert ergibt sich aus der Summe der Streitwertansätze des Arbeitsgerichts zu den übrigen Streitgegenständen, die mit der Beschwerde nicht angegriffen wurden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen