Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. wiederkehrende Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

§ 42 Abs. 4 GKG beschränkt den Wert einer Klage insgesamt auf den Vierteljahresbezug, wenn ein Leistungsantrag auf wiederkehrende Leistung zusammen mit dem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht wird und wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 256-258

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Beschluss vom 07.02.2006; Aktenzeichen 3 (6) Ca 1092/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.02.2006 – 3 (6) Ca 1092/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.457,80 EUR.

 

Tatbestand

I. Die Parteien haben in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer ordentlichen Beendigungskündigung gestritten. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Die Klägerin hat ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.527,40 EUR erhalten. Sie hat zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2005, zugegangen am gleichen Tag, zum 30.09.2005 nicht beendet wurde;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils monatlich ein Bruttogehalt in Höhe von 2.527,40 EUR beginnend ab dem 01.10.2005, jeweils fällig zum 1. des Folgemonats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen;
  3. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr anteiliges 13. Gehalt für das Jahr 2005 in Höhe von 1.875,60 EUR zu zahlen.

Mit Beschluss vom 07.02.2006 hat das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert festgesetzt auf 100.989,63 EUR mit der Begründung, neben einem Quartalseinkommen für den Antrag zu 1 und neben dem mit dem Antrag zu 3 geforderten Betrag sei der Antrag zu 2 mit dem 36-fachen Bruttoverdienst zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 42 Abs. 3 GKG. Abweichenden Entscheidungen (z.B. LAG Hamm vom 30.01.2002 – 9 Ta 591/00 –) zu der Vorgängervorschrift § 12 Abs. 7 ArbGG sei nicht zu folgen. Bei der Neuordnung des Kostenrechts und der Entstehung des § 42 Abs. 3 GKG seien diese vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden. Es bestehe auch kein sozialpolitisches Bedürfnis für eine Beschränkung des Streitwerts.

Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung am 09.02.2006 zugestellt worden. Am 15.02.2006 hat die Klägerin Beschwerde erhoben und die Auffassung vertreten, für den Antrag zu 2 sei höchsten der 6-fache Bruttoverdienst in Ansatz zu bringen, da die für sie geltende Kündigungsfrist 6 Monate betrage. Diese Begrenzung rechtfertige sich aus § 42 Abs. 4 GKG.

Die Beklagte hat den angegriffenen Beschluss verteidigt und die Auffassung vertreten, dass kein Ansatzpunkt ersichtlich sei, der eine Beschränkung des Streitwerts rechtfertigen könne.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert bezüglich der Anträge zu 1 und 2 nicht zutreffend festgesetzt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Streitwert für den Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses auf drei Monatsgehälter und den Streitwert für den Antrag zu 3 auf den dort geforderten Betrag festgesetzt. Eine zusätzliche Festsetzung im Hinblick auf den Zahlungsantrag auf künftige Leistungen in Höhe des 36fachen Bruttoentgelts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG war daneben nicht veranlasst. Insoweit besteht nämlich wirtschaftliche Identität mit dem Antrag zu 1. Die Kammer schließt sich der zutreffenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg an (Beschluss vom 15.02.2005 – 8 Ta 26/05 – m. w. N. JURIS).

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts, wenn sich aus den §§ 39 ff GKG nichts anderes ergibt. Gemäß § 42 Abs. 3 GKG ist „bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen … der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gegenstand der geforderten Leistungen geringer ist”. Nach § 42 Abs. 4 GKG ist für die Wertberechnung „bei Rechtsstreitigkeiten über … die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.” Nach richtiger Auffassung beschränkt der letztgenannte Grundsatz des § 42 Abs. 4 GKG den Wert einer Klage insgesamt auf den Vierteljahresbezug, wenn der Leistungsantrag (auf wiederkehrende Leistung) zusammen mit dem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht wird und wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist.

Mit der Begrenzung des Werts des Antrags auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältn...

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