Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Beschluss vom 16.12.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1529/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.1996 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Nichtansetzung der Vergleichsgebühr für den außergerichtlichen Vergleich im Rahmen der aus der Landeskasse dem PKH-Anwalt zu erstattenden Gebühren entspricht nicht nur – wie der Beschwerdeführer meint – einer „älteren Entscheidung” des LAG Köln (gemeint ist offenbar LAG Köln vom 02.06.1987 – 8 Ta 67/87), sondern gefestigter Rechtsprechung dieses Gerichts. Diese Rechtsansicht ist nochmals ausführlich begründet worden in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 12.10.1993 (9 Ta 210/92). Die erkennende Kammer nimmt auf die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Begründung dieser Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen:

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nach der der beigeordnete Anwalt im Prozeßkostenhilfeverfahren für die Erledigung eines Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen kann, besteht nicht.

In Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob der beigeordnete Anwalt einer Partei im Rahmen der Prozeßkostenhilfe aus der Landeskasse eine Vergleichsgebühr für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich verlangen kann.

Während im Schrifttum die Frage fast einhellig bejaht wird (Riedel-Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 122 Rn. 21 ff.; Schumann-Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 122 Rn. 6; Swolana, BRAGO, 6. Aufl., § 122 Rn. 2; Gerold-Schmidt, BRAGO, 8. Aufl., § 122 Rn. 60), ist die Rechtsprechung kontrovers (bejahend zuletzt BGH in NJW 1988, 494; verneinend z.B. OLG Celle, JurBüro, 125; OLG Hamm, RPfleger 1987, 82; LAG Köln 8 Ta 67/87 vom 02.06.1987). Die Begründung, die für und gegen die Gewährung einer Vergleichsgebühr angeführt werden, sind sehr mannigfaltig.

Der BGH hat in seiner Entscheidung, in der er dem PKH-Anwalt einen Vergütungsanspruch gewährt, zur Begründung § 121 Abs. 1 BRAGO herangezogen. Entsprechend dieser Vorschrift erhält der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 13. Abschnitt der BRAGO nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. Aus dieser Regelung schlußfolgert der Senat, daß, da im Gesetz nichts Gegenteiliges gesagt ist, der beigeordnete Anwalt dem Wahlanwalt gleichstehe. Dieser erhält für den gerichtlichen sowie für den außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr, so daß nach der Ansicht des Senats auch dem PKH-Anwalt eine Vergleichsgebühr für den außergerichtlichen Vergleich zusteht.

§ 121 BRAGO legt jedoch lediglich fest, daß der beigeordnete Anwalt und der Wahlanwalt „im Verfahren vor dem Gericht” gleichstehen. Ein außergerichtlicher Vergleich wird nicht „vor Gericht” abgeschlossen.

Ein Vergütungsanspruch ist auch nicht § 122 Abs. 1 BRAGO zu entnehmen. § 122 Abs. 1 BRAGO bestimmt nur, daß der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes sich nach den Beschlüssen richtet, durch die die Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Eine Regelung darüber, ob außergerichtliche Prozeßvergleiche im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zu vergüten sind oder nicht, enthält diese Vorschrift nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Unterschriften

Dr. Backhaus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1033088

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