Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats. Gehaltsgrundsätze. Entgelthöhe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nur noch nachwirkenden Inhaltsnormen eines Tarifvertrages ergreifen solche Arbeitsverhältnisse nicht, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet werden (wie BAG, Urteil vom 22.07.1998, EZA § 4 – Nachwirkung – Nr. 27).

2. Legt ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer nach dem für den Arbeitgeber geltenden Haustarifvertrag in Vergütungs- und Fallgruppen eingruppiert sind und deren Grundvergütungen nach der Tarifregelung vom Lebensalter abhängig sind und alle 2 Jahre steigen, nach Kündigung des Tarifvertrages fest, daß neu eingestellte Arbeitnehmer ohne weitere Steigerungen nur noch die Grundvergütungen erhalten sollen, die sich bislang für Arbeitnehmer nach Vollendung des 21. Lebensjahres ergeben haben, so kann der Betriebsrat, der mit der Eingruppierung in Tarif- und Fallgruppen einverstanden ist, nicht geltend machen, der Arbeitgeber wende unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG ein Entgeltschema an. Die Festsetzung der Vergütung betrifft die Festlegung der angemessenen Entgelthöhe, die nicht der Mitbestimmung unterliegt.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 10; TVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Teilbeschluss vom 25.03.1999; Aktenzeichen 19 BV 259/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.1999 – 19 BV 259/98 – abgeändert:

Die Anträge des Antragstellers zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Arbeitgeber, Antragsgegner, ist freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit mit zahlreichen Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller ist der im Berufsbildungszentrum Köln des Arbeitgebers bestehende Betriebsrat.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob der Arbeitgeber den § 21 des gekündigten Manteltarifvertrages vom 27.02.1984 bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen in der Weise anwenden darf wie er es derzeit praktiziert, oder ob er damit gegen die Mitbestimmungsregelung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstösst.

In den Betrieben des Arbeitgebers fanden in der Vergangenheit für alle Arbeitnehmer Haustarifverträge Anwendung, die mit der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen waren. Soweit die Tarifverträge nicht kraft Tarifbindung anwendbar waren, galten sie kraft einzelvertraglicher Vereinbarung. Unter anderem galten der Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 27.02.1984, der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag sowie ein Vergütungstarifvertrag. Der Arbeitgeber kündigte den Mateltarifvertrag Nr. 2 und den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeitnehmer des internationalen Bundes fristgerecht zum 31.12.1997. Die ÖTV kündigte ihrerseits u.a. den zuletzt geltenden Vergütungstarifvertrag zum 31.12.1997.

Der Manteltarifvertrag enthielt, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:

§ 20

Eingruppierung, Vergütung (Gehälter und Löhne)

(1) Über die Tätigkeitsmerkmale sowie über die Höhe der Vergütungen werden besondere Tarifverträge abgeschlossen.

(2) Für die Einreihung in die Gehalts- bzw. Lohngruppen ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

(3) Die Eingruppierung erfolgt gemäß Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeitnehmer des IB.

(4) Die Höhe von Grundgehalt, Monatslohn, Ortszuschlag, Sozialzuschlag, allgemeinen Zulagen und sonstigen Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag.

§ 21

Grundvergütung (Gehalt, Monatslohn)

(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen nach Lebensaltersstufen zu bemessen.

(2) ……

Ab 01.01.1998 wendet der Arbeitgeber bei Neueinstellungen und Neubegründungen von Arbeitsverhältnissen nach Ablauf von Befristungen § 20 des gekündigten Manteltarifvertrages sowie den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag weiterhin an, nicht jedoch § 21 des Manteltarifvertrages in Verbindung mit dem gekündigten Vergütungstarifvertrag, der die Steigerung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen vorsah. Vielmehr zahlt er den betreffenden Mitarbeitern diejenige Grundvergütung, die sich im Falle der Anwendung des Vergütungstarifvertrages für die Altersstufe 21 ergeben würde. In den an den Betriebsrat gerichteten Anträgen auf Zustimmung zu Einstellungen heißt es in der entsprechenden Rubrik „Vergütung”: „Gehalts-/Lohngruppe: … Altersstufe 21”. In Anmerkungen dazu hat der Arbeitgeber jeweils mitgeteilt, dass die Eingruppierungsmerkmale den Vergütungs-/Lohn-/Fallgruppen des gekündigten Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale entsprächen.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die neu eingestellten Mitarbeiter würden nicht richtig eingruppiert. Er hat erstinstanzlich den Antrag gestellt, der Arbeitgeberin aufzugeben, wegen der Festsetzung der Vergütung auf die Lebensaltersstufe 21 der Anlage 1 des Vergütungstarifvertrages in Bezug auf eine Reihe von namentlich aufgeführten Mitarbeitern...

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