Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeines Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat eines Betriebes, zu dem zahlreiche Einrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen gehören (hier die Einrichtungen des Internationalen Bundes, Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e. V.) kann nicht bei mehreren Arbeitsgerichten, in deren Bezirk sich Einrichtungen des Arbeitgebers befinden, mit gleichlautenden Anträgen die Feststellung beantragen, der Arbeitgeber habe im jeweiligen Gerichtsbezirk näher bezeichnete Maßnahmen, die der Betriebsrat für mitbestimmungspflichtig hält, zu unterlassen. Der Betriebsrat hat kein Rechtsschutzinteresse daran, ein und dieselbe Rechtsfrage, über die nur einheitlich für den gesamten Betrieb entschieden werden kann, bezogen auf einzelne Betriebsteile bei mehreren Gerichten zur Entscheidung zu stellen.
Normenkette
ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Köln (Teilbeschluss vom 25.03.1999; Aktenzeichen 19 BV 259/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.1999 – 19 BV 259/98 – abgeändert:
Die Anträge des Antragstellers zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob dem Begehren des Betriebsrats der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegensteht, und in der Sache über die Frage, ob der Arbeitgeber den § 21 des gekündigten Manteltarifvertrages vom 27.02.1984 bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen in der Weise anwenden darf wie er es derzeit praktiziert, oder ob er damit gegen die Mitbestimmungsregelung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstößt.
Der Antragsteller ist der für das Land Nordrhein-Westfalen gewählte Betriebsrat im Internationalen Bund, Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V. Der Antragsgegner (Arbeitgeber) ist freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit mit zahlreichen Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland.
In den Betrieben des Arbeitgebers fanden in der Vergangenheit für alle Arbeitnehmer Haustarifverträge Anwendung, die mit der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen waren. Soweit die Tarifverträge nicht kraft Tarifbindung anwendbar waren, galten sie kraft einzelvertraglicher Vereinbarung. Unter anderem galten der Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 27.02.1984, der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag sowie ein Vergütungstarifvertrag. Der Arbeitgeber kündigte den Mateltarifvertrag Nr. 2 und den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeitnehmer des internationalen Bundes fristgerecht zum 31.12.1997. Die ÖTV kündigte ihrerseits u.a. den zuletzt geltenden Vergütungstarifvertrag zum 31.12.1997.
Der Manteltarifvertrag enthielt, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:
§ 20
Eingruppierung, Vergütung (Gehälter und Löhne)
(1) Über die Tätigkeitsmerkmale sowie über die Höhe der Vergütungen werden besondere Tarifverträge abgeschlossen.
(2) Für die Einreihung in die Gehalts- bzw. Lohngruppen ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.
(3) Die Eingruppierung erfolgt gemäß Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeitnehmer des IB.
(4) Die Höhe von Grundgehalt, Monatslohn, Ortszuschlag, Sozialzuschlag, allgemeiner Zulage und sonstiger Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag.
§ 21
Grundvergütung (Gehalt, Monatslohn)
(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen nach Lebensaltersstufen zu bemessen.
(2) ……
Ab 01.01.1998 wendet der Arbeitgeber bei Neueinstellungen und Neubegründungen von Arbeitsverhältnissen nach Ablauf von Befristungen § 20 des gekündigten Manteltarifvertrages sowie den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag weiterhin an, nicht jedoch § 21 des Manteltarifvertrages in Verbindung mit dem gekündigten Vergütungstarifvertrag, der die Steigerung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen vorsah. Vielmehr zahlt er den betreffenden Mitarbeitern diejenige Grundvergütung, die sich im Falle der Anwendung des Vergütungstarifvertrages für die Altersstufe 21 ergeben würde. In den an den Betriebsrat gerichteten Anträgen auf Zustimmung zu Einstellungen heißt es in der entsprechenden Rubrik „Vergütung”: „Gehalts-/Lohngruppe: … Altersstufe 21”. In Anmerkungen dazu hat der Arbeitgeber jeweils mitgeteilt, dass die Eingruppierungsmerkmale den Vergütungs-/Lohn-/Fallgruppen des gekündigten Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale entsprächen.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die neu eingestellten Mitarbeiter würden nicht richtig eingruppiert, und hat erstinstanzlich den Antrag gestellt, dem Arbeitgeber aufzugeben, wegen der Festsetzung der Vergütung auf die Lebensaltersstufe 21 der Anlage 1 des Vergütungstarifvertrages in Bezug auf eine Reihe von namentlich aufgeführten Mitarbeitern das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Er hat außerdem die Ansicht vertreten, mit der beanstandeten Praxis wende der Arbeitgeber Vergütungsgrundsätze im Sin...