Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung. unvertretbare Handlung. Erfüllungseinwand. Vollstreckungsabwehrklage
Leitsatz (amtlich)
Der Erfüllungseinwand ist im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Erfüllung unstreitig ist. Andernfalls ist der Erfüllungseinwand der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO vorbehalten (wie OLG Düsseldorf v. 11.12.1995 – 3 W 407/95 in MDR 1996, 309).
Normenkette
ZPO §§ 888, 767; BGB § 362
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 01.12.1995; Aktenzeichen 7 Ca 164/93) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19. Dezember 1995 gegen den Zwangsmittelbeschluß des Arbeitsgerichts Aachen vom 1. Dezember 1995 – 7 Ca 164/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.500,00 DM.
Tatbestand
I. Der Beklagte wurde durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 05.08.1993 verurteilt, der Klägerin eine Abrechnung zu erteilen. Mit Beschluß vom 01.12.1995 hat das Arbeitsgericht zur Erzwingung dieser Verpflichtung gegen den Beklagten gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld von 2.000,– DM ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Der Beschluß wurde am 05.12.1995 zugestellt. Gegen ihn richtet der Beklagte die vorliegende sofortige Beschwerde, die am 19.12.1995 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Er meint, der Zwangsmittelbeschluß sei aufzuheben, da er seiner Verpflichtung nachgekommen sei. Die Klägerin bestreitet dies.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO an sich statthaft und zulässig. Sie ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden.
Sie hatte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte wendet Erfüllung ein. Der Erfüllungseinwand ist im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Erfüllung unstreitig ist. Andernfalls ist der Erfüllungseinwand der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO vorbehalten (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 63 ≪64≫ und OLGZ 76, 376; Beschl. v. 11.12.1995 – 3 W 407/95 in MDR 1996, 309; OLG Köln OLGZ 87, 72 ≪74≫ und NJW-RR 1989, 188 und Rpfleger 86, 309; OLG Hamm MDR 1977, 441 und MDR 1984, 591; OLG München OLGZ 94, 486; LG Köln NJW 1986, 1179 ≪1180≫; LAG Köln, Beschl. v. 20.02.1996 – 11 Ta 324/95; Arbeitsgericht Köln 8 BV 67/88; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 887 Anm. 2 c und 4 c).
Die Beschwerdekammer schließt sich dieser Rechtsprechung an, weil nur sie die gebotene Zügigkeit des Vollstreckungsverfahrens gewährleistet.
Das führt hier zur Zurückweisung der Beschwerde. Denn Unstreitigkeit der Erfüllung liegt nicht vor: Die Klägerin hat sie ausdrücklich bestritten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 Abs. 2 ArbGG.
Fundstellen