Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung. Erfüllungseinwand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Erfüllungseinwand ist jedenfalls dann auch im Verfahren nach den §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen und nicht der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, wenn die Erfüllung unstreitig oder offensichtlich ist.

2. Tritt die Erfüllung erst während des Beschwerdeverfahrens ein, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ZPO §§ 887-888

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 06.06.1991; Aktenzeichen 15 Ca 9094/93)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.6.1995 wird der Zwangsmittelbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 6.6.91 – 15 Ca 9094/93 – aufgehoben.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf DM 1.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Durch Teilvergleich vom 3.12.1993 vor dem Arbeitsgericht Köln verpflichtete sich die Schuldnerin unter anderem, dem Gläubiger Auskunft über die in der Zeit vom 1.1.1993 bis zum 31.7.1993 verdienten Provisionen zu erteilen.

Unter dem 20.12.1994 übersandte die Schuldnerin den Bevollmächtigten des Gläubigers eine Provisionsaufstellung, die diese für weder nachvollziehbar noch vollständig hielten. Demgegenüber wiesen die Vertreter der Schuldnerin darauf hin, daß sämtliche Auskünfte über provisionspflichtige Geschäfte ordnungsgemäß erteilt worden seien. Weitergehende Auskünfte könne die Schuldnerin nicht erteilen.

Auf Antrag des Gläubigers verhängte das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 6.6.1995 ein Zwangsgeld von DM 2.000,– gegen die Schuldnerin zur Erfüllung der im Teilvergleich übernommenen Auskunftsverpflichtung. Der Beschluß wurde der Schuldnerin am 10.6.1995 zugestellt.

Hiergegen hat die Schuldnerin am 14.6.1995 sofortige Beschwerde eingelegt.

Unter dem 27.6.1995 erteilte die Schuldnerin eine ergänzende Auskunft über die provisionspflichtigen Geschäfte des Gläubigers, und zwar ausdrücklich für die Zeit vom 1.1.1993 bis zum 31.7.1993, verbunden mit der Bestätigung, daß die Abrechnung „nach bestem Wissen und Gewissen erstellt” worden sei. Die Schuldnerin betrachtet die Angelegenheit damit als erledigt.

Der Gläubiger hält die Aufstellung nach wie vor für nicht vollständig und widerspricht einer Erledigung.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO an sich statthaft und zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 ZPO).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Schuldnerin wendet Erfüllung ein. Zwar ist der Einwand rechtzeitiger Erfüllung grundsätzlich durch Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Der Einwand, daß etwa durch eine inzwischen erfolgte Auskunft dem Schuldtitel genügt sei, ist aber auch im Vollstreckungsverfahren nicht gänzlich ausgeschlossen. Vielmehr muß in jedem Zeitpunkt geprüft werden, ob die Zwangsvollstreckung notwendig ist und ob der Gläubiger – noch – einen Anspruch auf Erzwingung der Leistung hat, auf die sein Antrag abzielt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 888 Rdnr. 11). Der Erfüllungseinwand ist jedenfalls dann auch im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen und nicht der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, wenn die Erfüllung unstreitig oder offensichtlich ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 63, 64 und OLGZ 76, 376; OLG Köln OLGZ 87, 72, 74 und NJW-RR 1989, 188 und Rpfleger 86, 309; OLG Hamm MDR 1977, 441 und MDR 1984, 591; OLG München OLGZ 94, 486; LG Köln NJW 1986, 1179, 1180; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 887 Anm. 2 c und 4 c; zuletzt LAG Köln vom 20.2.1996 – 11 (13) Ta 324/95 –).

So liegt der Fall hier. Jedenfalls mit der ergänzenden Auskunft vom 27.6.1995, mit der ausdrücklich klargestellt wird, daß sie sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte für die Zeit vom 1.1.1993 bis zum 31.7.1993 erfaßt, ist der titulierte Auskunftsanspruch des Gläubigers erfüllt worden.

Ob diese Auskunft „ordnungsgemäß”, also inhaltlich richtig und vollständig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Schuldnerin hat in dem Teilvergleich der Parteien lediglich die Pflicht zur Auskunftserteilung übernommen, die sie für den streitbefangenen Zeitraum auch erteilt hat. Die Pflicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen oder zur Duldung einer Buchprüfung hat sie nicht übernommen. Weitergehende Ansprüche kann der Gläubiger wie etwa bei der Zeugnisberichtigungsklage nach Erteilung des Zeugnisses nur im Erkenntnisverfahren verfolgen. Das vorliegende Vollstreckungsverfahren hat durch Erfüllung seine Erledigung gefunden. Der Vollstreckungsbeschluß war daher aufzuheben.

Die Kostenbelastung der Schuldnerin hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO, weil es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Der Vollstreckungsantrag war zunächst zu Recht gestellt worden, weil dem Titel nicht hinreichend entsprochen worden war. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß insoweit zut...

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