Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 21.06.1995; Aktenzeichen 19 Ca 1019/94) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Juni 1995 – 19 Ca 1019/94 – aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin vom 29.03.1995 zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gebührenstreitwert beträgt 6.400,– DM.
Gründe
Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.1994, zugestellt am 05.01.1995, wurde die nachmalige Gemeinschuldnerin verurteilt, die Gläubigerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Altenpflegerin über den 24.01.1994 hinaus weiterzubeschäftigen. Nachdem die Gemeinschuldnerin am 17.05.1995 den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte und somit von diesem Zeitpunkt an tatsächlich keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für die Gläubigerin bestand, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 20.06.1995 – 71 N 153/95 – über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren eröffnet und der Schuldner zum Konkursverwalter ernannt. Durch Beschluß vom 21.06.1995 setzte das Arbeitsgericht Köln in Unkenntnis von der Einstellung des Geschäftsbetriebes sowie der Konkurseröffnung gegen die Gemeinschuldnerin aufgrund Antrag der Gläubigerin vom 01.05.1995 zur Erzwingung der Weiterbeschäftigungsverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.200,– DM fest.
Die durch den Schuldner in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin durch Schriftsatz vom 28.06.1995 beim Arbeitsgericht Köln innerhalb der Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO vorliegend der statthafte Rechtsbehelf, da es sich bei dem angefochtenen Beschluß des Arbeitsgerichts um eine aufgrund fakultativer mündlicher Verhandlung ergangenen Entscheidung eines Richters im Zwangsvollstreckungsverfahren gehandelt hat. Auch ist das Landesarbeitsgericht Köln als das im Rechtszug nächst höhere Gericht nach § 568 Abs. 1 ZPO zuständig. Schließlich ist der Schuldner als Konkursverwalter der Gemeint Schuldnerin nach § 6 Abs. 2 KO als Partei kraft Amtes gemäß § 51 Abs. 1 ZPO prozeßführungsbefugt.
Die sofortige Beschwerde ist begründet, da die mit ihr angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln zu Unrecht erlassen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Schuldners steht dem Antrag der Gläubigerin auf Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO aber nicht bereits die Vorschrift des § 249 Abs. 2 ZPO im Wege.
Wird ein Verfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei (§ 240 ZPO) unterbrochen, so sind zwar gemäß § 240 ZPO gerichtliche Entscheidungen, soweit sie nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dieser Bestimmung erlassen worden sind, beiden Parteien gegenüber unwirksam, jedoch nicht nichtig. Vielmehr kann die Unwirksamkeit durch die im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel auch während der Unterbrechung ohne vorherige Aufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden und dadurch eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht der ersten Instanz erreicht werden (vgl. OLG Köln MDR 1988, S. 589; Zöller, § 240 Rn. 5). Dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 ZPO nach sind jedoch im Fall der Unterbrechung der Hauptsache nur Prozeßhandlungen „in Ansehung der Hauptsache” zu unterlassen. Ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO betrifft aber nicht die Hauptsache, sondern hat eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung zum Ziel. Demzufolge vertritt die herrschende Auffassung auch die Ansicht, daß ein Zwangsvollstreckungsverfahren durch die Eröffnung des Konkurses einer Partei nicht unterbrochen wird (OLG Neustadt NJW 1965, S. 591 (592); OLG Bamberg NJW-RR 1989, S. 576; Zöller, ZPO, § 249 Rn. 1; Baumbach-Lauterbach, § 249 Rn. 1). Über den Wortlaut des § 249 Abs. 2 ZPO hinaus ergibt sich die Unabwendbarkeit der Vorschriften über die Unterbrechung eines Verfahrens für die Zwangsvollstreckung insbesondere daraus, daß das Gesetz die im Vollstreckungsverfahren möglichen Hemmungen und Unterbrechungen erschöpfend geregelt hat. Eine Unterbrechung des Verfahrens wäre mit dem schleunigen Charakter dieses Verfahrens nicht zu vereinbaren (so OLG Neustadt NJW 1965, S. 591 (592)).
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners war der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln aber deshalb aufzuheben, weil die Voraussetzungen für den Erlaß der angefochtenen richterlichen Entscheidung nicht vorgelegen haben.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, richtet sich die Zwangsvollstreckung eines titulierten Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung nach § 888 Abs. 1 ZPO, weil Gegenstand der Zwangsvollstreckung eine unvertretbare Handlung ist. Voraussetzung für die Vollstreckung nach § 888 ZPO ist, daß dem Schuldner die Vornahme der Handlung im Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsmittel möglich ist (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, § 888 Rn. 1; LAG Berlin, Beschluß vom 06.06.1986, BB 1986, S. 1368; OLG Saarbrücken, OLGZ 91, S. 225 (226); OLG Stuttgart OLZ 90, S...