Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Erledigt sich das Verfahren, bevor ein ausgefülltes amtliches PKH-Formular bei Gericht eingegangen ist, kann im Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife keine Erfolgsaussicht und keine Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung mehr festgestellt werden.
Eine nachträgliche PKH-Gewährung setzt die rechtzeitige Vorlage des ausgefüllten Formulars sowie eine beantragte und gewährte Nachfrist zur Vorlage der Unterlagen sowie deren Einhaltung voraus.
Normenkette
ZPO § 127
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 23.10.2009; Aktenzeichen 2 Ca 5968/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2009 AZ: 2 Ca 5968/09 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Klägerin erhob mit Eingang am 25.06.2009 beim Arbeitsgericht Köln Kündigungsschutzklage, sowie Klage auf Feststellung, dass ihr die private Nutzung des Firmenfahrzeugs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zustehe. Ohne Verwendung des amtlichen Formulars beantragte sie Prozesskostenhilfe und kündigte an, dass amtliche Prozesskostenhilfe-Formular kurzfristig nachzureichen. Am 02.07.2009 stellte sie ihren Klageantrag klar. Eingehend beim Arbeitsgericht am 09.07.2009 erweiterte sie die Klage auf eine weitere Kündigung sowie auf Zahlung von 1.800,00 EUR für Juni 2009.
Am 09.07.2009 einigte sich die Klägerin ohne Einschaltung ihres Anwaltes über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009, die Dienstwagenfrage sowie darauf, dass alle anderen streitigen Punkte Anfang September 2009 zwischen den Parteien geklärt werden sollten.
Das gesetzlich vorgeschriebene, vollständig ausgefüllte Formblatt des Prozesskostenhilfe-Antrags ging nebst Anlagen beim Arbeitsgericht am 17.08.2009 ein. Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter zutreffender Zitierung der einschlägigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts abgelehnt, da alle anhängigen Streitgegenstände vor der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, also vor dem 17.08.2009, bereits seine Erledigung gefunden hatten.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfe-Antrag lag erstmals am 17.08.2009 beim Arbeitsgericht vor. Solange das amtliche Formular nicht zur Akte gereicht ist, ist eine Entscheidungsgrundlage für das Gericht nicht gegeben (vgl. LAG Köln Beschluss vom 22.02.2008 – 3 Ta 19/08 – m. w. N.). Zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Entscheidungsmöglichkeit über die Prozesskostenhilfe gegeben ist, ist zu befinden, ob Erfolgsaussichten noch gegeben sind oder der Rechtsstreit bereits erledigt ist. Vorliegend war festzustellen, dass die Klägerin ohne Einschaltung ihres Anwalts bereits in der Lage war, am 09.07.2009 sämtliche Streitgegenstände durch einen Vergleich auszuräumen. Eine nachträgliche Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten kommt deshalb nicht mehr in Betracht.
Die Klägerin verkennt, dass es vorliegend nicht um die Nachreichung von Unterlagen geht, sondern das amtliche Formular, welches zwingend zur ordnungsgemäßen Antragstellung erforderlich ist, bis zum 17.08.2009 noch nicht vorlag. Damit war noch überhaupt kein (beachtlicher) Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist es möglich und üblich, auf Antrag Fristen zur nachträglichen Einreichung von Prozesskostenhilfe-Unterlagen zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt ist. Zudem muss der Fristverlängerungsantrag vor der Erledigung des Verfahrens gestellt sein. An alledem fehlte es im vorliegenden Verfahren. Zudem spricht aber auch die Tatsache, dass die Klägerin sich ohne anwaltliche Hilfe mit ihrem Arbeitgeber einigen konnte dafür, dass die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich war.
Unterschriften
Olesch
Fundstellen