Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. wiederkehrende Leistung
Leitsatz (amtlich)
Für einen unbegrenzt gestellten Antrag auf Zahlung des monatlichen Arbeitsentgeltes ist als Streitwert der Wert des dreijährigen Bezuges auch dann anzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Dreijahresfrist gekündigt werden kann; das gilt erst recht, wenn sich der Kläger zugleich gegen eine ausgesprochene Kündigung prozessual zur Wehr setzt.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 03.04.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2362/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.1996 – 2 Ca 2362/95 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Kläger, der mtl. 3.300,– DM brutto verdiente, hat zunächst gegen eine Versetzung geklagt (2 Ca 2362/95 – Arbeitsgericht Köln), sodann gegen eine fristlose Kündigung vom 15.03.1995 verbunden mit einem Antrag auf monatliche Zahlung von 3.300,– DM brutto (3 Ca 2703/95). Das Arbeitsgericht hat die beiden Verfahren mit Beschluß v. 09.05.1995 unter Führung von 2 Ca 2362/95 verbunden. Das verbundene Verfahren haben die Parteien durch gerichtlichen Vergleich v. 09.02.1996 erledigt. Unter dem 27.02.1996 beantragte der Klägervertreter die Festsetzung des Gegenstandswertes, wobei er für den Zahlungsantrag (36 × 3.300,– DM =) 118.800,– DM ansetzte und sich damit einer Anregung des Beklagtenvertreters v. 16.08.1995 anschloß. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß v. 03.04.1996 antragsgemäß festgesetzt. Der Beschluß wurde dem Klägervertreter am 07.06.1996 und dem Kläger persönlich am 10.06.1996 zugestellt. Gegen ihn wendet sich der Klägervertreter namens des Klägers mit der vorliegenden Beschwerde, die am 28.08.1996 bei Gericht eingegangen ist. Er meint, wegen der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses müsse der Streitwert für den Antrag auf Lohnzahlung auf die Vergütung begrenzt werden, die bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin anfalle.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde war zurückzuweisen: Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist zutreffend, wie aus § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG folgt: Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten auf wiederkehrende Leistungen der Wert des dreijährigen Bezugs maßgebend. Ob das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Dreijahresfrist gekündigt werden kann, ist belanglos (Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rn. 187; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 12 Rn. 123). Die gegenteilige Auffassung verstößt gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes. Sie verkennt zudem, daß der zeitlich unbegrenzte Wortlaut des Zahlungsantrags im Obsiegensfalle auch zu einem zeitlich unbegrenzten Titel führt, dem nur durch Abänderungsklage (§ 323 ZPO) ein Ende gesetzt werden kann. I.ü. ergibt sich in Fällen der vorliegenden Art ein Widerspruch: Ein Kläger, der sich neben seinem Zahlungsantrag auch mit einem Kündigungsschutzantrag gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zur Wehr setzt, kann sich nicht gleichzeitig auf eben diese Kündbarkeit berufen, um die Begrenztheit seines Zahlungsinteresses darzutun.
Danach konnte offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt zulässig war. Daran bestehen wegen der Beschwerdefrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO sowie auch im Hinblick auf die zu fordernde Beschwer erhebliche Zweifel: Der angegriffene Beschluß entspricht genau dem, was der Klägervertreter beantragt hatte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 Abs. 2 ArbGG.
Der Vorsitzende der 11. Kammer
Fundstellen
Haufe-Index 1033376 |
MDR 1997, 755 |