Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühr für Mehrvergleich
Leitsatz (amtlich)
Für Mehrvergleichs-Gegenstände ist eine Einigungsgebühr nach e inem Gebührensatz von 1,0 gemäß 1003 der Anl. 1 zum RVG anzusetzen, nicht von 1,5 gemäß Nr. 1 000.
Normenkette
Nrn. 1000, 1003 der Anl. 1 zum RVG
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 29.12.2004; Aktenzeichen 22 Ca 7212/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevision wird die Kostenfestsetzung vom 24.09.2004 sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.12.2004 aufgehoben.
Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass für die Mehrvergleichsgegenstände eine Einigungsgebühr nur nach einem Gebührensatz 1,0 gemäß GV – Nr. 1003 anzusetzen ist.
Gründe
Nach GV – Nr. 1003 beträgt die Einigungsgebühr 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes Gerichtsverfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Anmerkung zu GV – Nr. 1003 präzisiert dazu folgendes:
„Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).
Die Bezirksrevision weist zu Recht darauf hin, dass im Wege des Prozesskostenhilfeverfahrens über die Mehrvergleichsgegenstände überhaupt keine Gebühr angesetzt werden könnte, wenn nicht für den Mehrvergleich – zumindest konkludent – Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden wäre.
Dem Protokoll vom 23.08.2004 ist insoweit nichts zu entnehmen. Auch der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.09.2004 enthält über den Mehrvergleich nichts.
Es soll jedoch – davon geht offensichtlich auch der Vorsitzende der 22. Kammer des Arbeitsgerichts aus, der der Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen hat – davon ausgegangen werden, dass sich der Beschluss vom 09.09.2004 auch auf den Mehrvergleich erstreckt. Damit war in dem Zeitpunkt, als der Mehrvergleich geschlossen wurde, ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig.
Eine Ausnahme davon gibt es laut Anmerkung zu Nummer 1003, wenn „lediglich” Prozesskostenhilfe „für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs” beantragt wird.
Nach Sinn und Zweck der Regelung (vgl. Gesetzesbegründung BT Drucksache 15/1971, S. 204) soll mit dieser Regelung ein streitiges Verfahren vermieden werden und damit die Förderung eines Vergleichs außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stattfinden. Dem Rechtsanwalt soll die 1,5 Gebühr dann zustehen, wenn der Vergleich ohne Inanspruchnahme des Gerichts abgeschlossen wird.
Der vorliegende Vergleich kam ersichtlich insgesamt unter Mitwirkung des Gerichtes zustande. Das Protokoll weist auf, dass zunächst ausführlich die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und die Parteien „sodann” den Vergleich schlossen. Sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Norm besteht daher kein Anlass, die zusätzlichen Vergleichsgegenstände mit der Einigungsgebühr nach GV – Nr. 1000 zu privilegieren.
Unterschriften
Dr. Backhaus
Fundstellen
Haufe-Index 1335993 |
AnwBl 2005, 588 |
NZA-RR 2005, 437 |
AE 2007, 98 |
AGS 2005, 330 |
RVG-B 2005, 97 |
RVGreport 2005, 188 |
NJOZ 2005, 4127 |
RVG-Letter 2005, 67 |
www.judicialis.de 2005 |