Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Beschlussverfahren. Betriebsrat. Einstelllung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist analog § 42 Abs. 3 S. 2 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag der in Frage kommenden Vergütungsdifferenz mit einem Abschlag von 1/5 zu bewerten.

2. Bei Parallelverfahren ist es geboten, das Ausgangsverfahren mit diesem Betrag und die weiteren Verfahren mit einem zusätzlichen Abschlag von 1/3 zu bewerten.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 10.06.2011; Aktenzeichen 5 BV 281/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Juni 2011 –5 BV 281/10– dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert EUR 154.723,20 beträgt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist im erkannten Umfang begründet.

Die vom Arbeitsgericht nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu treffende Ermessensentscheidung bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts erfolgte nicht fehlerfrei.

Das Arbeitsgericht hat bei der gebührenrechtlichen Bewertung des Verfahrens, bei dem es um die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung von 6 Arbeitnehmern in Entgeltgruppen nach dem Entgeltrahmenabkommen vom 18. Dezember 2003 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens ging, davon für 3 Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit, die zu berücksichtigenden Umstände nicht ausreichend gewürdigt.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es sich bei einem Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit iSd § 23 Abs. 3 S. 2 RVG handelt. Im vorliegenden Fall ging es um das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei den Eingruppierungsentscheidungen des Arbeitgebers. Jedoch ist die Nähe zum konkreten wirtschaftlichen Hintergrund zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Streit um eine Eingruppierung im Individualrechtsstreit ähnlich ausgestaltet ist wie im Kollektivrechtsstreit und der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch im Individualrechtsstreit unmittelbar auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 99 Abs. 4 BetrVG stützen kann, wenn in diesem Verfahren eine bestimmte Entgeltgruppe als zutreffend ermittelt wurde (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 19. März 2008 – 10 Ta 43/08 –). Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist daher analog § 42 Abs. GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag der in Frage kommenden Vergütungsdifferenz zu bewerten, wobei wegen der verminderten Rechtskraftwirkung, die der Entscheidung im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer zukommt, eine Kürzung mit einem Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (vgl. LAG Köln, a.a.O.; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2004 – 17 Ta 445/04 – mit einem Abschlag von 25 %; GK-ArbGG-Schleusener, § 12 ArbGG Rnd. 468 m.w.N.). Bei Parallelverfahren ist es geboten, das Ausgangsverfahren mit diesem Betrag und die weiteren Verfahren mit einem zusätzlichen Abschlag von 1/3 zu bewerten (vgl. dazu auch: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 6 Ta 478/07 –).

2. Danach sind für die Eingruppierung der Arbeitnehmer H, M und O die von den Beschwerdeführern genannten Werte, bei denen der Abschlag von 20 % berücksichtigt wurde, mit EUR 42.912,00, EUR 24.163,00 und EUR 35.971,20 in Ansatz zu bringen. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer V, J und K, die im Team „T F U „ mit der gleichen Tätigkeit beschäftigt werden und bei denen dieselbe Entgeltgruppe aus denselben Gründen umstritten war, sind 1 × EUR 22.147,20 und 2 × EUR 14.764,80 in Ansatz zu bringen.

Es errechnet sich danach ein Gesamtstreitwert in Höhe von EUR 154.723,20.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Unterschriften

Schwartz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2905588

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