Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Einsetzung einer Einigungsstelle. Beschlussverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Nach zutreffender herrschender Meinung beträgt der Streitwert für ein Beschlussverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG im durchschnittlichen Regelfall entsprechend § 23 Abs. 3 RVG 4.000,– EUR.
2. Ist im Einzelfall festzustellen, dass die Bedeutung der Installation einer Einigungsstelle für die Beteiligten, insbesondere für den Antragsteller, deutlich über den Durchschnittsfall hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt, ist dieser Streitwert angemessen zu erhöhen oder zu erniedrigen. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass die Einigungsstelle mehrere Regelungsgegenstände behandeln soll.
Normenkette
RVG § 23; ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 11.03.2009; Aktenzeichen 6 BV 26/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellerprozessbevollmächtigten hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2009 teilweise abgeändert:
Der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2009 ist (nur) teilweise begründet.
Nach zutreffender herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung beträgt der Streitwert für ein Beschlussverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG im durchschnittlichen Regelfall entsprechend § 23 Abs. 3 RVG 4.000,00 EUR (LAG Köln vom 22.09.2008, 7 Ta 188/08; LAG Köln vom 03.06.2009, 4 Ta 167/09 m. w. N.).
Nach richtiger Ansicht ist es dabei für die Festsetzung des Streitwertes unerheblich, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person der oder des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer, über die „offensichtliche Unzuständigkeit” der Einigungsstelle oder über mehrere oder gar alle dieser Gesichtspunkte streiten (LAG Köln vom 22.09.2008, 7 Ta 188/08). Maßgeblich für die Höhe der Streitwertbemessung ist vielmehr in erster Linie die Bedeutung der Angelegenheit für die Betriebspartner, insbesondere für den jeweiligen Antragsteller. Ist im Einzelfall festzustellen, dass die Bedeutung der Installation einer Einigungsstelle zu einem bestimmten Regelungsgegenstand deutlich über den Durchschnittsfall hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt, ist der nach § 23 Abs. 3 RVG zu bemessende Streitwert angemessen zu erhöhen oder zu erniedrigen.
Im vorliegenden Fall kann der übliche Durchschnittsstreitwert eines Beschlussverfahrens nach § 98 ArbGG nicht schon allein deshalb vervierfacht werden, weil der Antragsteller vier verschiedene Themen in entsprechenden Einigungsstellen behandelt wissen wollte. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es der Sache nach um die Errichtung von vier verschiedenen, unabhängig voneinander agierenden Einigungsstellen ging, oder nicht lediglich um die Errichtung einer einheitlichen Einigungsstelle, die sich mit vier voneinander abgrenzbaren selbständigen Themen befassen sollte.
Die Umstände, dass es sich um Regelungsstreitigkeiten zwischen denselben Beteiligten handelte, dass die Anträge in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht wurden, dass stets dieselbe Person den Vorsitz der Einigungsstelle übernehmen und die Anzahl der Beisitzer stets gleichbleiben sollte, gebietet schon aufgrund der mit diesen Umständen verbundenen erheblichen Synergieeffekte für das Verfahren nach § 98 ArbGG (einheitliche Termine, einheitliche Schriftsätze, einheitliche Überlegungen zur Person der Vorsitzenden und zur Anzahl der zu benennenden Beisitzer u. s. w.) eine einheitliche Betrachtungsweise.
Bei der einheitlichen Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit muss dann allerdings gewürdigt werden, dass es in dem Verfahren um die Aufnahme von Einigungsstellenverhandlungen zu vier voneinander selbständig abgrenzbaren und je für sich betrachtet jeweils nicht unbedeutenden Regelungsgegenständen ging. Die Bedeutung der zur Entscheidung gestellten Angelegenheit reicht bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwertung deutlich über einen Durchschnittsfall hinaus. Eine Gesamtbewertung des Verfahrensstreitgegenstandes mit dem 2 ½-fachen Durchschnittswert des § 23 Abs. 3 RVG, also mit insgesamt 10.000,00 EUR, erscheint daher angemessen, aber auch ausreichend.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Unterschriften
Dr. Czinczoll, VorsRiLAG
Fundstellen