Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Freistellungsregelung
Leitsatz (amtlich)
Eine Freistellungsregelung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahren führt grundsätzlich nicht zu einem berücksichtigungsfähigen Mehrwert.
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 18.11.2009; Aktenzeichen 18 BV 71/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) wenden sich gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2009.
In dem dort anhängigen Beschlussverfahren begehrte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung ihres Betriebsrats – des Beteiligten zu 2) – zu einer außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds D K – des Beteiligten zu 3).
Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet (Bl. 135 f. d. A.), der ein Ausscheiden des Beteiligten zu 3) nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2009 enthielt.
In Ziffer 2) des Vergleichs vom 03.03.2009 verpflichtete sich der Beteiligte zu 3), mit sofortiger Wirkung sein Betriebsratsamt niederzulegen. Ziffer 3) des Vergleichs enthielt die Regelung, dass der Beteiligte zu 3) unter Fortzahlung seiner Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt freigestellt werde. Nach Ziffer 4) des Vergleichs waren eventuelle Provisionsansprüche sowie sämtliche Überstunden durch die in Ziffer 3) geregelte Entgeltzahlung abgegolten. In Ziffer 5) des Vergleichs war geregelt, dass der Pkw-Überlassungsvertrag endet und weitere Ansprüche hieraus nicht gegeben seien. In Ziffer 8) des Vergleichs war die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) geregelt, dem Beteiligten zu 3) ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Durch Beschluss vom 18.11.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 13.500,00 EUR (3-facher Monatsverdienst) und für den Vergleich auf 16.500,00 EUR (zzgl. Provision) festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3).
Zur Begründung wird vorgebracht, dass ein Mehrwert für den Vergleich in Ansatz gebracht werden müsse. Es sei zusätzlich für die Regelung der Freistellung vom Betriebsratsamt und die Niederlegung desselben ein Betrag in Höhe von 13.500,00 EUR (3-facher Monatsverdienst) zugrunde zu legen; für die Freistellung von der Arbeitsleistung sei ein Monatsgehalt in Höhe von 4.500,00 EUR zusätzlich in Ansatz zu bringen. Ferner sei wegen der Regelung über die Abgeltung der Provisionsansprüche in Ziffer 4) des Vergleichs ein weiterer Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR in Ansatz zu bringen. Die Regelung über das Dienstfahrzeug müsse mit zusätzlich 3.655,36 EUR berücksichtigt werden. Insgesamt ergebe sich unter Hinzurechnung des Verfahrensstreitwerts von 13.500,00 EUR ein Gesamtwert für den Vergleich in Höhe von 38.155,36 EUR.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 11.01.2010, Bl. 184 f. d. A.). Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass sich eine vereinbarte Freistellung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses grundsätzlich nicht streitwerterhöhend auswirke. Es könne insbesondere keine Rolle spielen, ob vereinbart werde, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit all seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben werde, oder ob die Entscheidung des Bestandsstreites dadurch vergleichsweise herbeigeführt werde, dass einzelne Rechte und Pflichten sukzessive enden sollten. Daher könne im vorliegenden Fall weder die vorzeitige Beendigung der Kfz-Nutzung noch die Niederlegung des Betriebsratsamtes für den Vergleichsmehrwert eine Rolle spielen.
Das Arbeitsgericht hat die Rechtssache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich zusätzlich noch vorgebracht, dass auch die Regelung über die Zeugniserteilung mit einem Bruttogehalt in Höhe von 4.500,00 EUR, mindestens jedoch mit der Hälfte eines Bruttogehaltes in Ansatz zu bringen sei. Zudem sei die Regelung hinsichtlich des Pkw-Überlassungsvertrages streitwertmäßig überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Streitwertbeschwerde ist in der Sache nicht begründet und musste zurückgewiesen werden. Eine Mehrwertfestsetzung über den vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag von 16.500,00 EUR hinaus kam nicht in Betracht.
1. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es müsse wegen Ziffer 4) des Vergleichs eine Mehrwertfestsetzung in Höhe von 3.000,00 EUR für die Regelung über restliche Provisionsansprüche erfolgen, konnte dieses Begehren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht für die Regelung der Provisionsansprüche eine Mehrwertfestsetzung in dieser Höhe vorgenommen hat. Denn das Arbeitsgericht hat i...