Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Berufsbildungsmaßnahme. Tendenzträger. Anzeigenredakteur
Leitsatz (amtlich)
1. Anzeigenredakteure in Presseunternehmen sind Tendenzträger im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG.
2. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren für Berufsbildungsmaßnahmen.
Normenkette
BetrVG §§ 98, 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen 7 BV 122/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Oktober 2007 – 7 BV 122/07 – abgeändert: Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Anzeigenredakteuren zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen.
Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) betreibt einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte sie dem bei ihr bestehenden Betriebsrat mit, sie beabsichtigte, 4 Anzeigenredakteure an einer betrieblichen Bildungsmaßnahme „Adobe Photoshop CS2 – Firmenseminar” teilnehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 27. März 2007 lehnte der Betriebsrat die zunächst nach § 98 BetrVG beantragte Zustimmung mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass die Anzeigenredakteure diese Unterrichtung in einem Bildbearbeitungsprogramm für ihre Tätigkeit benötigten.
Nachdem es auch nach einer Zusicherung der Arbeitgeberin, die Weiterbildung der Anzeigenredakteure werde nicht zu einer Änderung der Tätigkeit der in der Bildbearbeitung Beschäftigten führen, zu keiner Einigung gekommen war, vertrat die Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 16. April 2007 den Standpunkt, es handle sich um eine mitbestimmungsfreie Bildungsveranstaltung für Tendenzträger im Sinne des § 118 BetrVG, und ließ die Veranstaltung stattfinden.
Die Anzeigenredakteure sind der Anzeigenabteilung zugeordnet. Sie sind zuständig für das Verfassen von Berichten bei Anzeigensonderveröffentlichungen zu Sonderthemen, Messen und Sonderveranstaltungen sowie für das Verfassen von Anzeigen zu firmenbezogenen Themen wie Jubiläen und Geschäftsneueröffnungen oder Geschäftswiedereröffnungen, die als Kundenanzeigen gekennzeichnet sind. Ihre Aufgabe besteht darin, Wort- und Bildmaterial zu sammeln, sichten, ordnen und auszuwählen, Texte zu bearbeiten und zu verfassen, die Texte redaktionell und technisch auszugestalten sowie sämtliche Tätigkeiten zu koordinieren. Sie nehmen nicht an der Redaktionskonferenz teil. Der Leiter der Anzeigenredaktion und 3 weitere Anzeigenredakteure sind in den Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure eingruppiert.
Mit dem vorliegenden Antrag, der am 3. Juli 2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, begehrt der Betriebsrat, der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, ohne seine Zustimmung oder eine ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle, innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung durchzuführen, und der Arbeitgeberin zugleich ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen. Er ist der Ansicht, die Entsendung der 4 Anzeigenredakteure zu der Bildungsveranstaltung sei mitbestimmungspflichtig gewesen, da die bei der Arbeitgeberin tätigen Anzeigenredakteure keine Tendenzträger seien.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 17. Oktober 2007 dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats stattgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu EUR 1.000,00 angedroht. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anzeigenredakteure seien keine Tendenzträger, da sie nicht die für einen Zeitungsverlag kennzeichnende Tendenz verwirklichten, sondern die Belange der Anzeigenkunden unterstützten. Die Arbeitgeberin lasse sie nicht an der Redaktionskonferenz teilnehmen. Zudem erschienen die von ihnen erstellten Verlagsbeilagen inhaltsgleich bei mehreren Zeitungen mit unterschiedlicher Tendenz.
Gegen den am 9. November 2007 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 29. November 2007 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. Februar 2008 – am 11. Februar 2008 begründet.
Sie ist weiterhin der Ansicht, die Verlagsredakteure seien Tendenzträger. Sie erstellten nicht nur Beiträge im Kundenauftrag, sondern ihre Tätigkeit sei zu ca. 60 % die redaktionelle Bearbeitung allgemeiner Themen wie z. B. die Erstellung der Wirtschaftsbeilage für eine Region, der Beilagen „Bauen & Wohnen”, „Autofrühling, -sommer, -herbst”, „Natur und Jagd”, „Campus & Co. (Hochschulmagazin)”, „didacta – die Bildungsmesse”, „Unser Handwerk” sowie die Berichterstattung im wöchentlichen Immobilien- und Arbeitsstellenteil. Dabei recherchierten und verfassten die Redakteure ihre Beiträge völlig kundenunabhängig. Für die Beurteilung der Tendenzträgereigenschaf...