Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei einer sog. "Sprinterklausel" in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Streitwert für Mehrvergleich

- Freistellung

- "Sprinterklausel"

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine sogenannte "Sprinterklausel" in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, durch die bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers die Abfindung erhöht wird, führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert.

 

Normenkette

ZPO §§ 779, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.05.2016; Aktenzeichen 9 Ca 9195/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Grundsätzlich gilt zum gebührenrelevanten Mehrwert eines Vergleichs, dass ein Vergleichsmehrwert nur anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten (Streitwertkatalog vom 05.04.2016, I. 22.1).

Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, die ausführlich in dem Beschluss vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503 bis 505) begründet worden ist:

Danach ergibt sich der Wert eines Vergleichs aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden und nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien aus dem Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen (Zöller/Herget § 3 ZPO Rn. 16 "Vergleich"). Daraus folgt z. B., dass - auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses - ein vereinbarter Kapitalbetrag in einem sogenannten Abfindungsvergleich nicht für den Wert eines Vergleichs maßgeblich ist (Zöller/Herget a. a. O.). Der Streitwert eines Vergleichs ist - anders ausgedrückt - gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt werden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (Wenzel Anm. zu LAG Köln vom 27.07.1995 - AR Blattei ES 160.113 Nr. 199).

Wie schon der Begriff "Streitgegenstand" nahe legt, muss es sich bei den wertbestimmenden Gegenständen um "streitige" Gegenstände handeln (vgl. auch BGH 14.09.2005 - IV ZR 145/04). Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits "rechtshängige" oder "nichtrechtshängige Streitgegenstände" bzw. um die "Miterledigung anderer Streitpunkte" (BGH a. a. O.) handeln.

Diese Grundsätze und ihre Auswirkungen auf verschiedene, oft diskutierte Vergleichsmehrwerte wurden grundlegend in der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503 bis 505 und [...]) dargestellt.

II. Nach diesen Maßgaben gilt im vorliegenden Fall Folgendes:

1. Dass die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche oder sonstiger Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keinen Mehrwert begründet, hat die erkennende Kammer bereits in der oben zitierten Entscheidung vom 03.03.2009 ausführlich begründet. Darauf wird Bezug genommen (vgl. aus jüngerer Zeit zur Rechtsprechung anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln: 10.11.2015 - 11 Ta 336/15; 29.07.2015 - 7 Ta 150/15; 13.02.2015 - 5 Ta 36/15 - sämtlich [...] und m. w. N.).

Diese Rechtsprechung entspricht auch dem Streitwertkatalog (vgl. diesen in der Fassung vom 05.04.2016 unter I. 22.1 mit dem Beispiel in 22.1.4).

2. Das auch eine sog. "Sprinterklausel", durch die bei vorzeitigem Ausscheiden die Abfindung erhöht wird, nicht zu einem Vergleichsmehrwert führt, ist ebenfalls Gegenstand des Streitwertkataloges (I. 22.1.1.).

Auch dieses entspricht den oben dargestellten Grundsätzen zur Bestimmung des Mehrwerts eines Vergleichs.

3. Die Darlegungen in der Streitwertbeschwerde belegen gerade, dass weder die Freistellung noch diese sog. Sprinterklausel außerhalb der Vergleichsverhandlungen bereits streitige Gegenstände waren, auf die einen Rechtsanspruch zu haben, sich eine der Parteien berühmt hätte. Vielmehr haben die Parteien nur im Rahmen der Vergleichsverhandlungen darüber gestritten, was die Beklagte insoweit gewähren müsse, damit der Kündigungsrechtsstreit seine Erledigung finde. Das ist der typische Fall, in dem ein Vergleichsmehrwert nicht gegeben ist.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9735655

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