Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Rechtsanwalt. Beratervertrag
Leitsatz (amtlich)
Wird das Arbeitsverhältnis mit einem angestellten Rechtsanwalt beendet und mit ihm anstelle einer Abfindungsvereinbarung ein separater Mandatierungsvertrag abgeschlossen, wonach er künftig freiberuflich Beratungsleistungen für den bisherigen Arbeitgeber erbringen soll, so ist bei einem Streit um Honoraransprüche aus dem Vertrag die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen 1 Ca 8154/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Februar 2007 – 1 Ca 8154/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: EUR 1.400,00
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten gemäß einem „Mandatierungsvertrag” vom 12. Oktober 2005 Zahlung von EUR 7.000,00 verlangen kann.
Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, war bei der Beklagten über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren als Arbeitnehmer beschäftigt. Unter dem 12. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten zum 30. Juni 2006 endete, wobei der Kläger mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt wurde.
Unter Ziff. 8 der Aufhebungsvereinbarung ist bestimmt, dass mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Beendigungstermin alle beiderseitigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sind, soweit sich aus dem Wortlaut dieses Vertrages nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Gleichzeitig schlossen die Parteien unter dem 12. Oktober 2005 einen Mandatierungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2009 als Rechtsanwalt für die Beklagte und andere G Konzernunternehmen in rechtlichen Angelegenheiten tätig werden soll. Der Kläger soll berechtigt sein, für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen Unterbevollmächtigte einzuschalten.
Nach § 2 des Mandatierungsvertrages sollen die anwaltlichen Dienstleistungen werden – soweit sie prozessual zu begleiten sind – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet werden. Für die Anforderung amtlicher Ermittlungsakten sollen die versicherungsüblichen Auslagen und Gebühren erstattet werden. Für nichtprozessuale Vertretungen haben die Parteien einen Vergütungssatz von EUR 300,00 pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Für die unter § 1 (Aufgabengebiet) beschriebenen Dienstleistungen garantiert die Beklagte dem Kläger ein Honorarvolumen von mindestens EUR 84.000,00 in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007, EUR 72.000,00 in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 sowie EUR 60.000,00 in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Die garantierte Zahlung soll im entsprechenden Zeitraum jeweils in 12 gleichen Monatsraten gezahlt und mit den erbrachten Leistungen verrechnet werden. Die Honoraransprüche sollen zunächst mit der Garantiezahlung verrechnet werden. Darüber hinausgehende Zahlungen sollen erst nach Überschreiten des Garantievolumens geleistet werden.
Unter § 7 dieser Vereinbarung ist bestimmt worden, dass für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung das Amts- bzw. Landgericht Köln zuständig ist.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 vor dem Landgericht Köln als Mitglied der G V VVaG Klage gegen diese erhoben hatte auf Feststellung, dass ein Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Juni 2006 über die Wahl von drei Mitgliedern in die Mitgliederversammlung nichtig ist, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2006 den Mandatierungsvertrag fristlos. Die G V VVaG ist die Obergesellschaft des G V.
Mit der vorliegenden Klage, die am 10. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der im Mandatierungsvertrag vereinbarten Honorargarantie in Höhe von EUR 7.000,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer als monatliche Abfindungsrate für August 2006.
Der Kläger ist der Ansicht, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Er behauptet, die Bezeichnung des Vertrages als Mandatierungsvertrag sei nur zum Schein erfolgt. Er habe nicht als Rechtsanwalt für die Beklagte und andere G Konzernunternehmen tätig werden sollen. In der Zeit ab dem 1. Juli 2006 bis zum Zugang der fristlosen Kündigung vom 28. August 2006 habe die Beklagte ihn weder mit einer rechtlichen Beratung noch einer sonstigen Tätigkeit in einer rechtlichen Angelegenheit beauftragt. Vielmehr handle es sich bei den im Mandatierungsvertrag vorgesehenen Leistungen um verdeckte Abfindungsansprüche, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen seien. Die Ver...