Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Postzusteller. Diensplan. Außendienst

 

Leitsatz (amtlich)

Die faktischen Überschreitungen der im Dienstplan festgelegten Arbeitszeiten für die Frachtzusteller der Deutschen Post AG begründen kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 18.06.1997; Aktenzeichen 15 BV 207/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.03.1999; Aktenzeichen 1 ABR 33/98)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 18.6.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Köln – 15 BV 207/96 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung bei Dienstplanüberschreitungen von Paketzustellern.

Die Beteiligte zu 2) (im folgenden: Arbeitgeberin) betreibt im Rahmen der nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost erfolgten Spartenbildung die Niederlassung der Frachtpost in Köln, in der 1596 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Niederlassung ist in verschiedene Zustellbasen aufgeteilt, von denen aus die Endverteilung erfolgt. Die Auslieferung der Paketsendungen erfolgt durch Zusteller.

Der Beteiligte zu 1) (im folgenden: Betriebsrat) vertritt nach den §§ 24 ff. Postpersonalrahmengesetz die beschäftigten Zusteller im Arbeits- und auch im Beamtenverhältnis.

Auf die Arbeitsverhältnisse finden die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Post AG Anwendung. Die Arbeitszeit der Zusteller ist durch Dienstpläne geregelt. Diese Dienstpläne werden für die jeweiligen Zustellbasen für den Zeitraum von sechs Wochen auf der Grundlage der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam erstellt (Muster Blatt 10 d. A.). Dabei sind Dienstbeginn und Dienstende für die jeweilligen Wochentage festgelegt. Die tatsächlichen Rückkunftszeiten der Frachtzusteller sind demgegenber höchst unterschiedlich, wobei die Dienstplanzeiten sowohl unter- als auch überschritten werden.

Den Dienstplänen liegt eine Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs zur Verteilung des Sendungsaufkommens bezüglich der einzelnen Niederlassungen nach einem an REFA angelehnten Verfahren, das entsprechend der jeweiligen Entwicklung regelmäßig aktualisiert wird, zugrunde.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, jede Überschreitung des im Dienstplan festgelegten Dienstschlusses durch die Zusteller stelle eine mitbestimmungspflichtige Überstunde dar, weil es sich bei den Dienstplänen um Betriebsvereinbarungen mit verbindlich geregelten Arbeitszeiten handele.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Überschreitung der durch Dienstplan festgelegten Arbeitszeiten der Zustellerinnen und Zusteller der Niederlassung Frachtpost Köln der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1) unterliegt;
  2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, einseitig Mehrarbeit, die die individuelle wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, anzuordnen, ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen, sofern es sich nicht um ausgesprochene Notfälle handelt bzw. ausschließlich leitende Angestellte betroffen sind.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Überschreitung des im Dienstplan geregelten Dienstschlusses verneint. Der Dienstplan lege nur Durchschnittswerte zugrunde. Entscheidend sei das tatsächliche Dienstende. Dies ergebe sich aus dem beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die für die Arbeiter tarifvertraglich Bezug genommen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 18.06.1997 zurückgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 183 ff. d. A. Bezug genommen.

Gegen den ihm am 01.10.1997 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 22.10.1997 Beschwerde eingelegt, die am 19.11.1997 begründet worden ist. Er verbleibt bei seiner Rechtsansicht und trägt insbesondere vor, daß auch die Sperrwirkung des Eingangssatzes des § 87 Abs. 1 BetrVG seinem Mitbestimmungsrecht nicht entgegenstehe.

Nach Rücknahme des Antrages zu 2) beantragt der Betriebsrat nur noch, festzustellen,

daß die Überschreitung der durch Dienstplan festgelegten Arbeitszeiten der Zustellerinnen und Zusteller der Niederlassung Frachtpost Köln der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1) unterliegt,

hilfsweise,

festzustellen, daß die Überschreitung der durch Dienstplan festgelegten Arbeitszeiten der Zustellerinnen und Zusteller der Niederlassung Frachtpost Köln, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1) unterliegt.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Beteiligten auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zwar zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge