Entscheidungsstichwort (Thema)

Einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nach § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur bei der Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten in Betracht. „Auswärtig” in diesem Sinne ist ein Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, in dem das streitgegenständliche Verfahren geführt wird (wie LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 – 14 Ta 143/07). Abzustellen ist dabei auf den Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts, vor dem die Klage zu erheben ist, nicht aber – einschränkend – auf den Bezirk eines etwaigen Gerichtstags des zuständigen Arbeitsgerichts.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3 in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 27.04.2007; Aktenzeichen 5 Ca 4269/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.04.2007 – 5 Ca 4269/06 d – dahin abgeändert, dass dem Kläger Rechtsanwalt B ohne Einschränkungen beigeordnet wird.

 

Tatbestand

I. Der in Alsdorf wohnende Kläger war seit dem 13.01.2006 bei der Beklagten, die in A eine Spedition betreibt, als Kraftfahrer und Lagerarbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.09.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 13.10.2006. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Aachen erhobenen Kündigungsschutzklage gewandt, die von seinem in A ansässigen Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Im Gütetermin beim Arbeitsgericht Aachen – Gerichtstag Düren – am 24.10.2006 hat dieser eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Anlagen eingereicht. Im Kammertermin beim Arbeitsgericht Aachen – Gerichtstag Düren – am 26.01.2007 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches gütlich beigelegt.

Mit Beschluss vom 27.04.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 24.10.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes zur Rechtswahrnehmung beigeordnet. Zugleich hat es festgelegt, dass die Bewilligung mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR seit dem 01.06.2007 zu zahlen hat, da das einzusetzende Einkommen 209,70 EUR beträgt.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 08.05.2007 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenem Schriftsatz vom 07.05.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit er dem Kläger nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der Stellungnahme der Bezirksrevision vom 29.05.2007 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er sich gegen die Einschränkung der bewilligten Prozesskostenhilfe „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” wendet, ist zulässig und begründet.

1. Der Rechtsbehelf ist statthaft, da Einschränkungen im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschlusses mit der Beschwerde angefochten werden können (BAG, Beschluss vom 18.07.2005 – 3 ABR 65/03, AP Nr. 3 zu § 121 ZPO, zu II. 1. der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 – 14 Ta 143/07, zu II. 1. der Gründe).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist auch beschwerdeberechtigt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die insoweit von der Beschwerdekammer geteilt wird, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt das Recht der Beschwerde zu, sofern ein Prozesskostenhilfebeschluss – wie hier – mit Einschränkungen versehen ist. Dies folgt daraus, dass sich der dem Rechtsanwalt zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem im Prozesskostenhilfebeschluss geregelten Umfang der Beiordnung bestimmt (BAG, Beschluss vom 18.07.2005 – 3 ABR 65/03, a.a.O., zu II. 1. der Gründe).

Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde nach § 11 a Abs. 3 ArbGG i.V. mit § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO i.V. mit § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde hatte auch in der Sache Erfolg. Die im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.04.2007 enthaltene Einschränkung, dass der Klägervertreter dem Kläger nur „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes” beigeordnet worden ist mit der Folge, dass Reisekosten ggf. nicht geltend gemacht werden können, kann nicht aufrecht erhalten werden.

a) Als Rechtsgrundlage für eine solche einschränkende Beiordnung kam hier allein die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden – und damit zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 27.04.2007 maßgebenden – Fassung in Betracht. Danach konnte ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn ...

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