Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Überleitungstarifvertrag zu einem Haus-Entgelttarifvertrag, der das Eingruppierungssystem neu ordnet, die neue Eingruppierung für jede einzelne Stelle des Arbeitgebers genau festgelegt, so kann der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht geltend machen, die in dem Überleitungstarifvertrag getroffene Festlegung entspreche nicht den neuen Eingruppierungsmerkmalen. Die Tarifparteien sind nicht verpflichtet, dem Betriebsrat insoweit einen Beurteilungsspielraum zu belassen.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 21.04.2004; Aktenzeichen 7 BV 302/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2004 – 7 BV 302/04 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung einer Mitarbeiterin.
Wegen des auf Grund des erstinstanzlichen Vorbringens festzustellenden Tatbestandes wird entsprechend § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf I. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die verweigerte Zustimmung ersetzt.
Gegen diesen ihm am 29.06.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 23.07.2004 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, den 30.08.2004, begründet.
Der Antragsgegner bezieht sich auf die Stellenausschreibung vom 29.01.2001 (Blatt 171 d. A.). Nach seiner, des Antragsgegners, Kenntnis seien diese Arbeitsplatzbeschreibung ebenso wie die dort ebenfalls aufgeführte Qualifikationsvoraussetzung der Mitarbeiterin seinerzeit vereinbart worden, als diese auf die Stelle der Assistentin Sicherheitspilot (Boden) versetzt worden sei. Diese Stellenbeschreibung sei also maßgebend für die Tätigkeit der Mitarbeiterin.
In der neuen Stellenbeschreibung vom 01.07.2002 (Blatt 172 d. A.) habe die Antragstellerin offenbar die Qualifikationsvoraussetzungen geändert.
In der alten Stellenbeschreibung habe es geheißen: „Betriebswirtschaftliche Ausbildung (z. B. Diplombetriebswirt/in, Wirtschaftsingenieur) bzw. gleichwertige durch langjährige Berufserfahrung im Flugbetrieb erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten”. In der neuen dagegen werde lediglich gefordert: „Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit betriebswirtschaftlicher Ausrichtung bzw. gleichwertige durch langjährige Berufserfahrung im Flugbetrieb erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten…”.
Während eine kaufmännische Ausbildung eine praxisbezogene Ausbildung sei und die Prüfung vor der IHK abgelegt werde, werde eine betriebswirtschaftliche Ausbildung, die dem Beispiel Diplombetriebswirt oder Wirtschaftsingenieur entspreche, an einer Hochschule absolviert und ende mit einem dort abgelegten Examen.
Der Klammerzusatz in der Stellenausschreibung vom 29.01.2003 beinhalte gerade nicht, dass die dort erwähnte betriebswirtschaftliche Ausbildung auch anders als durch ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erworben werden könne.
Der Antragsgegner meint, zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Stelle sei die Antragstellerin nur bei einer Neubesetzung des Arbeitsplatzes befugt.
Demzufolge sei Frau L nach Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages auch in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die den mit ihr vereinbarten Merkmalen und Voraussetzungen ihrer Stelle entspreche. Dieses sei die Vergütungsgruppe F.
Dass Frau L vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, habe die Antragstellerin dokumentiert, indem sie ihr die Stelle der Assistentin Sicherheitspilot (Boden) zugewiesen habe, die entsprechende Voraussetzungen stelle.
Der Antragsgegner meint, würde Frau L nun niedriger eingruppiert als zuvor (Vergütungsgruppe IX/X VTV alt), so komme dieses einer korrigierenden Rückgruppierung gleich, deren Voraussetzungen nicht dargetan seien.
Insbesondere werde der erstinstanzliche Vortrag der Antragstellerin bestritten, dass der damalige Vorgesetzte der Mitarbeiterin versehentlich eine zu hohe Vergütungsgruppe angegeben habe. Schließlich meint der Antragsgegner, die Erwähnung der Mitarbeiterin L im Überleitungstarifvertrag stehe seinem Bestimmungsrecht nicht entgegen. Das Betriebsverfassungsrecht enthalte indes Bestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Die Tarifparteien seien nicht befugt, die Eingruppierung der einzelnen Mitarbeiter in die Vergütungsgruppen vorzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2004 – 7 BV 302/04 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
Die Antragstellerin verteidigt mit Rechtsausführungen die erstinstanzliche Entscheidung. Dabei bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung von Tarifbeispielen.
Was den Hinweis des Antragsgegners auf die Rückgruppierung angeht, so weist die Antragstellerin darauf hin, dass unstreitig – die Eingruppierung d...