Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren. Auslegung einer Ausgleichsklausel in einem Vergleich hinsichtlich der Erledigung rechtskräftig gerichtlich festgestellter Kostenerstattungsansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

1. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn sie keine Tatsachenfeststellung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (Anschluss an BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15).

2. Eine in einem Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, wonach "mit Erfüllung dieses Vergleichs ...endgültig alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie materieller oder immaterieller Art, ausgeglichen" sind, erfasst im Zweifel keine bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellten Kostenerstattungsansprüche.

 

Normenkette

ZPO §§ 98, 103-104

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 20.02.2019; Aktenzeichen 15 Ca 7536/15)

ArbG Köln (Entscheidung vom 20.06.2019)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.2019 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 23.05.2019 ist unbegründet.

1. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die rechtskräftige Kostenentscheidung des BAG aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 7 AZN 437/17 um. Er bezieht sich auf denjenigen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, der beim BAG erfolglos geblieben ist. Das Bundesarbeitsgericht hat den Gegenstandswert der gesamten Nichtzulassungsbeschwerde mit 15.976,06 € ermittelt. Im Umfang eines Teilstreitwerts von 3.536,06 € wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Das BAG hat deswegen die nach einem Gegenstandswert von 15.976,06 € bemessenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten im erstattungsfähigen Umfang zu 22,13 % dem Kläger auferlegt. Nur im Übrigen hatte die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als Gehörsrüge Erfolg und wurde dieser Teil des Rechtsstreits an das LAG Köln zurückverwiesen. Derjenige Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hatte, und die hierzu getroffene Kostenentscheidung des BAG waren somit nicht Bestandteil der Zurückverweisung und waren mit dem Beschluss vom 25.10.2017 rechtskräftig im Sinne der damals angegriffenen Vorentscheidung. Nur derjenige Teil der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, der von der Kostenentscheidung des BAG nicht umfasst wurde, stand aufgrund der Zurückverweisung noch zur Entscheidung durch das LAG offen.

2. Die Höhe der auf die Kostenentscheidung des BAG vom 25.10.2017 entfallenden, vom Arbeitsgericht festgesetzten Kosten ist nicht streitig.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der von der Beklagten begehrten Kostenfestsetzung auch der auf Vorschlag des Berufungsgerichts von den Parteien abgeschlossene verfahrensbeendende Vergleich vom 02.08.2018 nicht entgegen.

a. Nach der Rechtsprechung des BAG sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern vorrangig im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15, juris, LS 1 und Rn.8). Zur Begründung führt das BAG aus, das Kostenfestsetzungsverfahren sei auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen komplizierten Rechtsfragen sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen (BAG, a.a.O., m.w.N.).

b. Bei dem Einwand des Klägers, der zu seinen Lasten bestehende Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem rechtskräftigen Beschluss des BAG vom 25.10.2017 sei durch die umfassende Ausgleichsklausel in Ziffer 5. des Vergleichs vom 02.08.2018 untergegangen, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung. Auch in dem vom BAG entschiedenen Fall ging es darum, ob ein rechtskräftiger Kostenerstattungsanspruch aus einem Vorprozess durch die Ausgleichsklausel ("Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Erledigt ist auch der vorliegende Rechtsstreit.") untergegangen ist, die in einem Vergleich enthalten war, den die Parteien in einem Folgeprozess abgeschlossen hatten. Zwar hat das BAG anerkannt, dass es ausnahmsweise aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein kann, den Kostenerstattungsschuldner...

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