Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit. Vorabverfahren. Statusstreit. Mischtätigkeit. Sprecher. Reporter. Autor. Übersetzer. Zusammenhangs Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Rechtswegzuständigkeit, wenn bei der Mischtätigkeit einer Rundfunkmitarbeiterin (Sprecherin, Reporterin, Autorin, Übersetzerin) nur ein Teil (Sprecherin) als Arbeitnehmertätigkeit feststeht, aber Verzugslohn aus den übrigen Teiltätigkeiten geltend gemacht wird, für die Statusstreit besteht: Die Zusammenhangszuständigkeit des § 2 Abs. 3 ArbGG ist jedenfalls dann gegeben, wenn zugleich die Beschäftigung als Arbeitnehmer in dem – unstreitigen – Arbeitsverhältnis beantragt wird.

2. Wird die Hauptklage, die die Zusammenhangszuständigkeit begründet, durch (rechtskräftiges) Teilurteil erledigt und damit dem weiteren Prozeß entzogen, beseitigt das nicht die einmal begründete Zusammenhangs Zuständigkeit.

3. Die zuständigkeitsbegründende Hauptklage i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG kann auch ein Hilfsantrag sein.

4. Zuständigkeitsbegründend wirkt es auch, wenn der Kläger ausdrücklich klarstellt, er mache ausschließlich Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend; liege solches nicht vor, sei seine Klage unbegründet.

 

Normenkette

ArbGG §§ 48, 2 Abs. 3; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 20.10.1994; Aktenzeichen 6 Ca 5489/93)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Rechtswegbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 1994 aufgehoben: Es wird festgestellt, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist für die beklagte Sendeanstalt bzw. deren Rechtsvorgänger seit Februar 1965 als Sprecherin tätig; daneben wird sie auch als Reporterin (Autorin) beschäftigt. In geringerem Umfang – nach bislang unwidersprochenem Vortrag der Beklagten: in den letzten Jahren einmal – ist sie auch als Übersetzerin herangezogen worden. Die Beklagte hat die vertraglichen Beziehungen der Parteien zunächst als freies Mitarbeiterverhältnis behandelt. In einem dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen Statusprozeß wurde rechtskräftig festgestellt, daß die Klägerin Arbeitnehmerin der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers ist (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.09.1992 – 11 a Ca 2964/91 = LAG Köln, Urteil vom 01.12.1992 – 9 Sa 931/91). Grundlage dieser Feststellung war allerdings allein die Tätigkeit der Klägerin als Sprecherin, nachdem die Klägerin diese Einschränkung in II. Instanz ausdrücklich zu Protokoll erklärt hatte. Nunmehr meint die Klägerin, in dieses – unstreitig bestehende – Arbeitsverhältnis seien auch ihre Tätigkeiten als Reporterin (Autorin) und Übersetzerin einzubeziehen mit der Folge, daß auch die diesbezügliche frühere Inanspruchnahme in die Ermittlung von Arbeitszeit und Vergütung einzubeziehen sei. Dementsprechend seien nicht nur 8,1, sondern weitere 7,5 Stunden pro Woche anzusetzen.

Die Klägerin hat deshalb ursprünglich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sie mit einer Wochenarbeitszeit von 16 Stunden als Sprecherin, Übersetzerin und Reporterin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.011,39 DM zu beschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, die Klägerin sei nur als Sprecherin Arbeitnehmerin, im übrigen freie Mitarbeiterin.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Teilurteil vom 25.11.1993 die Klage teilweise als unbegründet abgewiesen – nämlich insoweit, als die Klägerin ihre Beschäftigung als Sprecherin begehrt. Das Urteil ist rechtskräftig. Anschließend hat die Klägerin ihre Klage geändert; sie beantragt nunmehr,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.813,98 DM brutto zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 01. Februar 1993 eine monatliche Vergütung von 4.503,67 DM brutto zu zahlen;
  3. hilfsweise festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 16 Stunden und einem Vergütungsanspruch in Höhe von monatlich 4.503,67 DM brutto besteht.

Das Arbeitsgericht Köln hat sich wegen der Hauptanträge durch Beschluß vom 20. Oktober 1994 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Köln verwiesen. Der Beschluß wurde der Klägerin am 28.11.1994 zugestellt. Gegen ihn richtet sie die vorliegende sofortige Beschwerde, die am 12.12.1994 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Beide Parteien verfolgen ihre erstinstanzlichen Rechtsstandpunkte weiter. Die Klägerin meint, Streitgegenstand sei nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern dessen inhaltliche Ausgestaltung nach Art der Beschäftigung, Arbeitszeit und Vergütung. Sie mache ausschließlich Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis geltend; wenn das Arbeitsgericht ihre Tätigkeit als Reporterin und Übersetzerin als ein freies Mitarbeiterverhältnis ansehe, sei die Klage als unbegründet abzuweisen – die Zuständigkeit eines anderen Gerichts komme nicht in Betracht.

 

Entscheidungsgründe

II. Über die sofortige Beschwerde war vom Landesarbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamt...

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