Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Freistellung. Vergleich
Leitsatz (amtlich)
Kein Mehrwert des Vergleichs bei Freistellungsregelung, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierüber gestritten haben.
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 20.12.2010; Aktenzeichen 4 Ca 7257/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.01.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Parteien hatten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist und um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gestritten.
Zur Erledigung des Rechtsstreits schlossen die Parteien einen Vergleich unter dem 02.11.2010, der u. a. unter Ziffer 5 die unwiderrufliche Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelte.
Durch Beschluss vom 20.12.2010 hat das Arbeitsgericht Köln den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils vier Gehälter und damit auf 10.738,96 EUR festgesetzt.
Hiergegen wenden sich die Klägervertreter mit ihrer am 10.01.2011 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Beschwerde, mit der sie eine Erhöhung des Vergleichsstreitwertes um den Betrag von 6.040,66 EUR für Ziffer 5 des Vergleichs (Freistellung des Klägers bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses) geltend machen.
Das Arbeitsgericht Köln hat der Beschwerde durch Beschluss vom 13.01.2011 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie zum einen nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zum anderen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgerecht eingelegt worden ist. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.
1. Das Arbeitsgericht Köln ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Vergleich vom 02.11.2010 wegen der in Ziffer 5 geregelten Freistellung des Klägers kein Mehrwert zukommt.
Eine zur vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist führt zu keiner Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben. Der Wert eines Vergleichs ergibt sich nämlich aus dem Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen (vgl. LAG Köln vom 03.03.2009 – 4 Ta 467/08 –, zitiert nach juris; Wenzel, Anmerkung zu LAG Köln vom 27.06.1995 – AR – ??? ES 160/113 Nr. 199). Nicht maßgeblich ist daher, ob über die Freistellung des Klägers im Rahmen der Vergleichsgespräche verhandelt wurde und hierbei streitig war, in welchem Umfang wegen der beim Kläger anstehenden Rehabilitationsmaßnahme eine Freistellung über die ursprüngliche Kündigungsfrist zum 31.12.2010 hinaus vereinbart werden sollte. Dies gehört zu den Inhalten des gegenseitigen Nachgebens im Vergleichswege.
2. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien in Ziffer 1 des Vergleichs mit dem 30.06.2011 das Arbeitsverhältnis gegenüber der ursprünglich gewählten Kündigungsfrist zum 31.12.2010 einvernehmlich um sechs Monate verlängert haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Diese heute in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG enthaltene Streitwertregelung beschränkt das dem Gericht sonst nach § 3 ZPO zustehende Ermessen. Diese Sonderregelung verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten (BAG, Beschluss vom 30.11.1984, in AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979). Daher kann es nicht von dem Ergebnis der Erledigung in der Bestandsstreitigkeit abhängen, ob der gesetzliche Höchstbetrag des § 42 Abs. 4 GKG überschritten werden darf. Es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin – gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung.
Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob vereinbart wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit all seinen R...