Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Honorarkosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu dem gem. § 40 Abs. 1 BetrVG durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte (hier: bejaht).
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist einem Beschlussverfahren betreffend Leitlinien für die Arbeit der Betriebsräte bemisst sich nach dem Regelwert gem. § 23 Abs. 3 RVG (5.000 EUR).
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.11.2016; Aktenzeichen 12 BV 146/16) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2016 - 12 BV 146/16 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren 16 BV 248/14 mit Rechnung Nr. 001457/2015 vom 25.09.2015 in Höhe von 924,76 € freizustellen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II.
IDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Kosten für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Beschlussverfahrens.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Verbund des L -Konzerns mit Betrieben u,a. in H , F , K , D und M .
Die Arbeitgeberin erstellte zur "einheitlichen Handhabung der Regelungen der Betriebsratstätigkeit" eine "Leitlinie für Betriebsratsmitglieder bei der L -Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung" und übersandte diese an die örtlichen Betriebsräte u.a. an den Vorsitzenden des antragstellenden Betriebsrats.
Nachdem zunächst der ebenfalls von der Kanzlei des Antragstellers vertretene Betriebsrat D mit Schriftsatz vom 18.07.2014 am 21.07.2014 vor dem Arbeitsgericht D ein Beschlussverfahren mit dem Antrag, "der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Antragsteller oder seinen Mitgliedern Anweisungen zu erteilen, wie sie die Geschäfte des Betriebsrats zu führen oder ihr Mandat auszuüben haben", eingeleitet hatte, bat die Arbeitgeberin die örtlichen Betriebsräte in E-Mails vom 22.07.2014 und vom 22.08.2014 darum, sich auf einen Rechtsanwalt zur rechtlichen Überprüfung der Leitlinien zu einigen. Sie wolle das Ergebnis einer Entscheidung für alle Standorte anerkennen.
Der Antragsteller fasste am 22.07.2014 den Beschluss, "sich zur Bewertung der "Leitlinien für Betriebsräte" Rechtsbeistand von der Anwaltskanzlei S aus K einzuholen".
Mit seinem am 26.08.2014 bei dem Arbeitsgericht K anhängig gemachten Antrag begehrte der Antragsteller von der Arbeitgeberin "es zu unterlassen, dem Antragsteller oder seinen Mitgliedern Anweisungen zu erteilen, wie sie die Geschäfte des Betriebsrats zu führen oder ihr Mandat auszuüben haben".
In der Folgezeit leiteten die Betriebsräte M , B und F ebenfalls Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin vor den für sie zuständigen Arbeitsgerichten ein.
Gemäß Protokoll zur Betriebsratssondersitzung vom 12.11.2014 bestätigte der Antragsteller seinen Beschluss vom 22.07.2014 und die Beauftragung seiner Bevollmächtigten für das bereits anhängige Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht K .
Mit Beschluss vom 27.01.2015 - 16 BV 248/14 - erkannte das Arbeitsgericht K nach einem im Termin vom selben Tag erstmals gestellten Hilfsantrag des Antragstellers und stellte fest, dass der "Leitfaden für die Betriebsrats-Mitglieder bei der L Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung" keine Pflichten für ihn und seine Mitglieder auslöse.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers rechnete seine Vertretung im Beschlussverfahren mit einer Kostennote vom 25.09.2015 gegenüber dem Antragsteller sowie gegenüber der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.000,- € ab. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Am 21.04.2016 beschloss der Antragsteller, das vorliegende Verfahren zur Freistellung von den Rechtsanwaltskosten im Verfahren Arbeitsgericht K - 16 BV 248/14 - einzuleiten und durchzuführen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihn von Kosten der anwaltlichen Vertretung freizustellen, indem sie an S Rechtsanwälte 1.683,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2015 zahlt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat die Einleitung des dem Freistellungsanspruch zugrunde liegenden Beschlussverfahrens für einen Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gehalten, da die örtlichen Betriebsräte ein Muster- oder Sammelverfahren hätte führen können.
Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin mit Beschluss vom 15.11.2016 und gestützt auf § 40 Abs. 1 BetrVG verurteilt, den Antragsteller von den Kosten der anwaltlichen Vertretung für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren16 BV 248/14 mi...