Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Einigungsstellenverfahren. Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 ff. ArbSchG

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand "Gefährdungsbeurteilung nach §§ 4 ff. ArbSchG" auch dann zuständig, wenn der Arbeitgeber bereits gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG einen Dritten beauftragt hat.

2) Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG §§ 5, 13, 13 Abs. 2, § § 4 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 08.03.2012; Aktenzeichen 4 BV 17/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.03.2012

- 4 BV 17/12 G - abgeändert:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand “Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. Arbeitsschutzgesetz„ wird der Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D., Herr F-J T, bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem - in der mündlichen Anhörung vor der erkennenden Kammer zuletzt begehrten - Regelungsgegenstand "Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 ArbSchG". Nachdem der Antragsteller in der mündlichen Anhörung vor der erkennenden Kammer nach entsprechendem Hinweis des Gerichts nur noch den ursprünglich zu 3. gestellten Hilfsantrag gestellt hat, war über den ursprünglichen Hauptantrag nicht mehr zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin betreibt bundesweit 52 Einrichtungen. Hierzu gehören Krankenhäuser, Rehakliniken, Pflegeheime und medizinische Versorgungszentren. Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Rehaklinik R -E , in der ca. 220 Mitarbeiter beschäftigt sind. Desweiteren besteht ein Gesamtbetriebsrat.

Dem vorliegenden Verfahren waren seit Januar 2010 Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin sowie dieser und dem Gesamtbetriebsrat vorausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Beschluss (dort Seiten 2 und 3) Bezug genommen. Auch nachdem der Antragsteller am 31.10.2011 nochmals beschlossen hatte, die Verhandlungen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Gefährdungsbeurteilung für gescheitert zu erklären und ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zur Einrichtung einer Einigungsstelle einzuleiten, erfolgte weiterer Schriftwechsel. Auch insoweit wird auf die Darstellungen im erstinstanzlichen Beschluss (dort Seite 4) Bezug genommen.

Bezug genommen wird ferner auf die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 24.06.2012 und von der Antragsgegnerin in der mündlichen Anhörung vom 28.06.2012 eingereichten weiteren E-Mails.

Die Beteiligten stritten zunächst im Wesentlichen um die Frage der Bestimmtheit des ursprünglich gestellten Antrags, insbesondere um die Frage, ob der darin gebrauchte Begriff "ganzheitlich" hinreichend bestimmt sei. Über diese Frage ist nach der auf Anregung des Gerichts erfolgten Änderung des Antrages in der mündlichen Anhörung vor der Kammer nicht mehr zu entscheiden.

Die Beteiligten streiten weiterhin um die Frage, ob der Antragsteller oder der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. Insoweit wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 2. März 2012 unter IV. (Bl. 230 - 233 d. A.) und auf die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift, dort Seite 15 ff. (Bl. 404 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat ferner das Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers grundsätzlich in Frage gestellt und sich insbesondere darauf berufen, dass sie gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG seit vielen Jahren die ihr nach dem zweiten Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes obliegenden Aufgaben auf die Firma H sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung übertragen hat - was als solches zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Sie beruft sich ferner darauf, dass die Firma H seit 2001 Gefährdungsbeurteilungen erstelle und Begehungen durchführe. Die Gefährdungsbeurteilungen seien auch in der Vergangenheit dem Betriebsrat jeweils vorgelegt und von diesem nicht beanstandet worden - was als solches vom Antragsteller ebenfalls nicht bestritten wird.

Strittig war bis zur mündlichen Anhörung vor der Kammer auch die festzusetzende Zahl der Beisitzer. Der Antragsteller begehrte Festsetzung auf 6, die Antragsgegnerin hilfsweise die Festsetzung auf 2 Beisitzer. In der mündlichen Anhörung vor der Kammer änderte - nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - der Antragsteller auch insoweit seinen Antrag auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf 2.

Der Antragsteller hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

1. der Direktor des Arbeitsgerichts Köln a. D., Herr F -J T , wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: "Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen - Betriebsvereinbarung ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung" bestellt,

2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf sechs festgesetzt.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

1. die Anträ...

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