Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung. Abbruch. Betriebsratswahl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine auf Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl gerichtete einstweilige Verfügung ist regelmäßig nur dann zu erlassen, wenn die Nichtigkeit der Wahl droht.

2. Sind auf einer Vorschlagsliste mehr als 80 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer (205 von 238) als Wahlbewerber aufgeführt, so liegt darin kein Verstoß gegen Wahlvorschriften.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.02.2001; Aktenzeichen 9 BVGa 2/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2001 – 9 BVGa 2/01 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Arbeitgeberin begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Wahlvorstand den Abbruch der für den 17.04.2001 geplanten Betriebsratswahl.

Der Betrieb der Arbeitgeberin gehörte bis Ende Juni 2000 zu einem Gemeinschaftsbetrieb, an dem außer der Arbeitgeberin die C. AG und die C. GmbH beteiligt waren. In einer wegen umfangsreicher Betriebsänderungen durchgeführten Einigungsstelle wurde am 26.05.2000 ein Interessenausgleich beschlossen, wonach der Gemeinschaftsbetrieb K. aufgelöst werden und in den hierdurch entstehenden Einzelbetrieben verschiedene Umstrukturierungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen des Personalabbaus, durchgeführt werden sollten. Dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes wurde mit Schreiben vom 03.07.2000 von der C. Holding GmbH die Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes mitgeteilt. In diesem Schreiben wird dem Betriebsrat ferner angeboten, für die nunmehr getrennten Betriebe jeweils ein Übergangsmandat längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten analog § 321 Abs. 1 UmwG zu übernehmen.

Der Betriebsrat bestellte am 28.11.2000 einen Wahlvorstand für jeden der drei entstandenen Einzelbetriebe, so auch für den Betrieb der Antragstellerin. Am 29.11.2000 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben und setzte die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 12.12.2000, 15:00 Uhr fest, der Termin der Betriebsratswahl wurde auf den 17.04.2001 festgesetzt. Nach Abstimmung zugunsten einer so genannten gemeinsamen Wahl, wurde dem Wahlvorstand lediglich ein Wahlvorschlag (Vorschlagliste) eingereicht, auf der 205 Bewerber aufgeführt waren. Im Betrieb der Arbeitgeberin waren im November 2000 238 Mitarbeiter beschäftigt.

Die Antragstellerin hat zur Begründung der einstweiligen Verfügung vorgetragen, die Wahl sei abzubrechen, das eingeleitete Wahlverfahren leide an unheilbaren Mängel, ein gültiger Wahlvorschlag liege nicht vor. Zum einen habe der Wahlvorstand den Termin für die Betriebsratswahl erst auf einen Zeitpunkt vier Monate nach Erlass des Wahlausschreibens festgelegt, obwohl hierdurch – wegen Beendigung des Übergangsmandats nach sechs Monaten am 04.01.2001 – ein mehrmonatiger betriebsratsloser Zustand entstehe. Ferner habe die Durchführung der Wahl erst im April 2001 erkennbar den Zweck gehabt, den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 KSchG auf einen Zeitraum bis November 2001 zu erstrecken. Mitarbeiter des Betriebes seien von Mitgliedern des Betriebsrates und des Wahlvorstandes auf den Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber hingewiesen und geradezu aufgefordert worden, vor diesem Hintergrund für den Betriebsrat zu kandidieren. Dadurch erkläre sich auch die hohe Zahl der Wahlbewerber auf der Liste. Es sei offensichtlich, dass das Instrument der Betriebsratswahl dafür missbraucht werde, betriebsbedingte Kündigungen des Arbeitgebers für einen erheblichen Zeitraum unmöglich zu machen, in Wirklichkeit lägen keine ernsthaften Bewerbungen für das Amt des Betriebsrats vor.

Als weitere Verstöße seien zu beanstanden, dass dem Betriebsrat nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2000 (7 ABR 78/98) lediglich ein Übergangsmandat für den Zeitraum von drei Monaten zugestanden habe, so dass der Wahlvorstand nicht durch den Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes, sondern durch eine Betriebsversammlung hätte bestimmt werden müssen. Schließlich werden Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren gerügt. In dem Wahlausschreiben sei weder die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder noch die Verteilung der Sitze auf Angestellten – und Arbeitervertreter angegeben. Auch sei die Vorschlagsliste ungültig, weil es bei insgesamt dreiundzwanzig Wahlkandidaten an der durch Unterschrift zu dokumentierenden Einverständniserklärung gefehlt habe.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung

den Antragsgegner zu verpflichten, das zur Zeit laufende Wahlverfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen und sofort bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat die behaupteten Verstöße gegen Wahlvorschriften bestritten und behauptet, alle Kandidaten auf der Liste hätten ihre Unterschrift geleistet. Auch seien keine nachträglichen Streichungen in der Vorschlagsliste erfolgt, vielmehr sei di...

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